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10. Mai 2020

Rückwirkende Erhöhung der Aufstockungszahlung bei Kurzarbeit auf 95 %

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Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Neufassung und Verlängerung der Anlage 1.7.3 zur KAO

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sondersitzung vom 30. April 2020 eine Neufassung und Verlängerung der seit dem 19. März 2020 geltenden neuen Anlage 1.7.3 zur KAO beschlossen. Die Regelung gilt nun vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Zugleich wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber bei denjenigen Arbeitnehmern, die von der Kurzarbeit betroffen sind, das von der Agentur für Arbeit zu erwartende Kurzarbeitergeld auf 95 % der Nettoentgeltdifferenz aufstockt. In der bisherigen Fassung der Regelung war eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 80 % der Nettoentgeltdifferenz geregelt. Hintergrund der Änderung ist der Abschluss des TV COVID im öffentlichen Dienst, in dem eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 90 bzw. 95 % (je nach Entgeltgruppe) normiert ist.

Auf eine Differenzierung nach Gehaltsgruppen wie im öffentlichen Dienst wurde in der Anlage 1.7.3 zur KAO demgegenüber zur Vereinfachung der Abwicklung verzichtet und alle Betroffenen erhalten die Aufstockung auf 95 %.

Neu ist auch, dass Kurzarbeit nach der geänderten Anlage 1.7.3 zur KAO nicht mehr nur bei vollständiger oder teilweiser Schließung, also nur dann anwendbar ist, wenn Beschäftigte gar nicht eingesetzt werden können. Stattdessen ist Kurzarbeit – bei Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung – nun auch möglich, wenn in der Einrichtung oder dem Einrichtungsteil weniger Arbeit da ist und deshalb der Arbeitgeber die Beschäftigten nur noch mit reduzierter Arbeitszeit einsetzen kann. Bei Herabsetzung der Arbeitszeit ist diese dann aber (von konkret mit der MAV zu vereinbarenden betrieblich dringend notwendigen Ausnahmen abgesehen) gleichmäßig unter den Beschäftigten der betroffenen Einrichtung zu verteilen.

Klar geregelt ist nun auch, dass die Arbeitsrechtliche Regelung zu Kurzarbeit keine Anwendung findet in der Personalverwaltung, den Zentralen Diensten und dem Erziehungsdienst. Der Begriff der Zentralen Dienste ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Hierunter fallen Dienste, die für das Funktionieren der gesamten Landeskirchen von zentraler Bedeutung sind.

Zu beachten ist, dass nach wie vor Kurzarbeit im Geltungsbereich der KAO nur nach Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung möglich ist. Aufgrund der dargestellten Änderungen gibt es hierzu auch ein geändertes Dienstvereinbarungsmuster.

Dieses finden Sie hier ->

Die neue Regelung, insbesondere die Aufstockung auf 95 % gilt in vollem Umfang zwingend auch rückwirkend, auch wenn vorher bereits Dienstvereinbarungen nach dem alten Muster mit der niedrigeren Aufstockung auf 80 % abgeschlossen wurden. Soll künftig auch eine anteilige Kurzarbeit mit Verringerung der Arbeitszeit ermöglicht werden oder soll die Geltungsdauer von Dienstvereinbarungen verlängert werden, müsste dazu aber eine neue Dienstvereinbarung abgeschlossen werden und hierzu das neue Muster verwendet werden.

Den Text der Arbeitsrechtlichen Regelung finden Sie wie immer auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission:

https://www.ak-wuerttemberg.de/die-kommission-und-ihre-ausschuesse/beschluesse-ak/