Direkt zum Inhalt

Reisekosten

Kirchliche Beschäftigte erhalten bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den landeskirchlichen Bestimmungen in der Reisekostenordnung.

Antrag und Genehmigung

Grundsätzlich müssen Dienstreisen vorher beantragt und genehmigt werden. In der Regel wird eine konkrete Dienstreise beantragt. Bei bestimmten Berufsgruppen kommt es auch vor, dass es allgemeine Dienstreisegenehmigungen gibt.

Anspruch auf Reisekostenvergütung

Bei einer Dienstreise, die an der Wohnung angetreten oder beendet wird, erhalten die Beschäftigten Fahrtkostenerstattung.

In der Regel werden Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln genehmigt. Die Kosten der Fahrkarten werden erstattet. Bei Nutzung der Bahn wird bis 200 km die 2. Klasse; über 200 km die 1. Klasse erstattet.

Die Dienstreise darf nur mit dem PKW durchgeführt werden, wenn dadurch „in erheblichem Umfang Zeit und Kosten erspart werden“ oder wenn die Benutzung im dienstlichem Interesse notwendig ist“.

Bei einem PKW mit einem Hubraum über 600 ccm gibt es eine Erstattung in Höhe von 35 Cent/Kilometer.

Geteilter Dienst

Nach § 8 Abs.11 KAO haben Beschäftigte Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für die durch den geteilten Dienst verursachten Fahrten nach Hause und zurück.

Dauer der Dienstreise

Die Dienstreise beginnt und endet an der eigenen Wohnung. Wird die Dienstreise vom Arbeitsplatz oder einem anderen Ort aus angetreten oder beendet, so beginnt oder endet die Dienstreise dort. Die gesamte Abwesenheitszeit gilt dabei als Arbeitszeit, allerdings höchstens 10 Stunden täglich. Es werden keine Pausen abgezogen.

Ambulante Pflegekräfte bzw. Mitarbeiter mit wechselnden Dienststätten

Bei Beschäftigten mit wechselnden Arbeitsstellen, z. B. in der ambulanten Pflege, muss eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind die üblichen privaten Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Alle anderen Fahrten, zum Beispiel auch von der Wohnung zum ersten Klienten, sind Dienstfahrten.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.

Weiterführende Informationen für MAVen