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Dienstplan

Viele kirchliche Beschäftigte arbeiten nach einem Dienstplan, sei es in Diakonie-Sozialstationen, in Altenheimen, in Kindertagesstätten oder Tagungshäusern. Es gibt fast keine gesetzlichen Regelungen zum Dienstplan. Die einzige Regelung in der KAO ist § 6 Abs.10: Der Dienstplan ist spätestens 14 Tage im Voraus aufzustellen.

Arbeit = Fixschuld

Arbeit ist grundsätzlich eine Fixschuld. Das bedeutet, dass Arbeit an dem Tag und in der Woche zu erbringen ist, zu dem sie vertraglich geschuldet wird. In den KAO-Arbeitsverträgen wird eine prozentuale dienstliche Inanspruchnahme pro Woche festgelegt. Man geht von 39 Stunden bei einer 5 Tage/Woche und hundert Prozent Beschäftigung aus. Leistet der/die Beschäftigte seine vertragliche Arbeit nicht, muss er/sie mit einer Lohnkürzung rechnen. Weist ihm dagegen der Arbeitgeber nicht genügend Arbeit zu, dann kommt er in Annahmeverzug und muss den Lohn auch ohne Arbeitsleistung bezahlen und zwar ohne, dass der/die Beschäftigte zur Nacharbeit verpflichtet ist.

Dienstplan

Wird nach Dienstplan gearbeitet, wird die Arbeitszeit durch den Dienstplan festgelegt. Die Verantwortung für den Dienstplan hat der Arbeitgeber. Er muss die arbeitsvertraglichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben berücksichtigen.

Dienstpläne werden meist für einen bestimmten Zeitraum erstellt (z.B. einen Monat oder 4 Wochen). Innerhalb des Dienstplans kann der Arbeitgeber Beschäftigte über- bzw. unterplanen. Allerdings muss im Dienstplan insgesamt die vertraglich festgelegte Arbeitszeit verplant werden.

Ab wann ist ein Dienstplan gültig?

Wenn der Dienstplan spätestens 14 Tage vor seinem Beginn aufgestellt ist, dann ist er sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten verbindlich, er kann nun nicht mehr einseitig geändert werden. Die Festlegung im Dienstplan ist damit die geplante Arbeitszeit.

Darf ein Arbeitgeber den Mitarbeiter aus dem „frei“ holen?

Nein. Wenn ein Mitarbeiter frei hat, hat er grundsätzlich auch keine Arbeitsverpflichtung. Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter können sich natürlich einigen, dass der/die Beschäftigte arbeitet. Für Änderungen des Dienstplans braucht der Arbeitgeber die Zustimmung der/des Betroffenen.

Minusstunden

Ohne Arbeitszeitkonto kann es keine Minusstunden geben. Weist der Arbeitgeber zu wenig Arbeit zu, kommt er in Annahmeverzug.