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Probezeit

Sinn und Zweck der Probezeit ist es, dass der/die Beschäftigte genügend Zeit hat zu überlegen, ob ihm/ihr die übertragene Tätigkeit zusagt. Der Dienstgeber kann prüfen, ob der/die Beschäftigte für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Das Arbeitsverhältnis soll in dieser Zeit leichter beendet werden können. Aus diesem Grund gibt es in der Probezeit auch eine kürzere Kündigungsfrist.

Rechtsgrundlage

In der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) sind in der Regel sechs Monate als Probezeit vorgesehen. Es kann aber im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund gelten nur die ersten sechs Wochen als Probezeit.

Verzicht auf Probezeit

Wenn ein/e Auszubildende/r im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis übernommen wird, dann wird auf eine Probezeit verzichtet.

Das gilt auch, wenn ein/e unkündbarer Beschäftigte/r von einem kirchlichen zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber wechselt.

Berechnung der Probezeit

Zur Probezeit zählen alle Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis rechtlich bestanden hat. Die Probezeit läuft auch bei einer Erkrankung, Urlaub, Arbeitsbefreiung, usw. grundsätzlich weiter.

Auch bei längeren Fehlzeiten gibt es keine automatische Verlängerung der Probezeit.

Die Probezeit beginnt am Tag der Einstellung.

Die Probezeit endet im Fall einer 6-monatigen Probezeit im sechsten Monat mit dem Ablauf desjenigen Tages, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Beispiele:

Das Arbeitsverhältnis beginnt Mittwoch, 15.01.2020.

Die Probezeit endet am Dienstag, 14.07.2020.

 

Das Arbeitsverhältnis beginnt am Mittwoch, 01.04.2020.

Die 6-monatige Probezeit endet dann am Mittwoch, 30.09.2020.

Kündigung in der Probezeit

Das Arbeitsverhältnis kann bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung dem/der Beschäftigten zugeht. Für eine Kündigung in der Probezeit reicht es also aus, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zugeht. Es ist allerdings zu beachten, dass in diesem Fall nicht mit der verkürzten Frist gekündigt werden kann, da das Ende des Arbeitsverhältnisses immer auf den Monatsletzten fallen muss.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann auch während der Probezeit außerordentlich gekündigt werden. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet ist.

Die Kündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Eine Kündigung ohne Originalunterschrift oder eine Kündigung per Mail, Fax oder SMS ist ebenfalls nicht gültig.

Eine Kündigung in der Probezeit ist unwirksam, wenn die MAV nicht vorher beteiligt wurde.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.

Weiterführende Informationen für MAVen