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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Elterngeld

Seit 01.01.2007 ist das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft. Das BEEG gilt für alle ab 01.01.2007 geborenen Kinder. Seit dem 1.1.2015 gelten die Neuregelungen zum Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit. Diese Regelungen gelten für ab dem 1.7.2015 geborene oder adoptierte Kinder.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Elterngeld.

Elterngeldberechtigte

Elterngeld können alle Eltern erhalten, die

• den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,

• mit einem von ihnen selbst betreuten und erzogenen Kind in einem Haushalt leben

• eine wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden im Monatsdurchschnitt einhalten, also nicht voll erwerbstätig sind und

• weniger als 500.000 Euro Jahreseinkommen im Jahr vor der Geburt hatten.

Anspruch haben nicht nur Elternpaare, sondern auch Alleinerziehende. Auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder ausnahmsweise weitere Sorgeberechtige (z.B. die Großeltern) können vom Elterngeld profitieren.

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld ist eine Ersatzleistung für das bisherige Einkommen, welches Eltern(teilen) zusteht, die nach der Geburt ihres Kindes zuhause bleiben und nicht sofort wieder ins Berufsleben einsteigen.

Höhe des Basiselterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes beträgt grundsätzlich 67 Prozent des durchschnittlichen wegfallenden Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt. Eltern mit niedrigeren Einkommen können bis zu 100 Prozent dieses Voreinkommens erhalten.

Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro, die Höchstgrenze liegt bei 1800 Euro.

Erhöhung des Basiselterngeldes

Es gibt Ausnahmen im Gesetz, die eine Erhöhung des Basiselterngeldes zulassen. So gibt es z.B. einen Geringverdienerbonus, einen Geschwisterbonus und Zuschläge bei Mehrlingsgeburten.

Teilzeitarbeit und Basiselterngeld

Bei Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden während der Elternzeit, wird das vor der Geburt erhaltene Einkommen mit dem Einkommen nach der Geburt verglichen. Das Elterngeld berechnet sich dann aus dem vor der Geburt erzielten Einkommen, allerdings aus höchstens 2.700 Euro, abzüglich des Einkommens aus der Teilzeitarbeit. Aus dieser Differenz werden dann 67 % als Elterngeld gezahlt.

Dauer des Elterngeldes

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Der Elterngeldanspruch besteht für mindestens zwei Monate und höchstens für zwölf Monate. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zwölf Monatsbeträge, die jeweils für die Lebensmonate des Kindes bestehen.

Die Mutterschaftsmonate werden auf das Elterngeld angerechnet.

Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter.

Partnermonate

Ein Bezug von Elterngeld bis zu 14 Monaten ist möglich, wenn auch die Partnerin / der Partner für mindestens zwei Monate seine Arbeitszeit reduziert und Elterngeld beantragt.

Alleinerziehende, schwerbehinderte oder kranke Elternteile

Alleinerziehende können bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Dies gilt auch, wenn der andere Elternteil schwerbehindert oder krank ist und das Kind nicht betreuen kann.

Elterngeld Plus

Das neue Elterngeld Plus, für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren sind, ist für die Arbeitnehmer interessant, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen.

Höhe

Das Elterngeld Plus beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, dafür wird es aber doppelt so lange bezahlt. Es beträgt mind. 150 Euro und max.900 Euro monatlich.

Dauer

Es kann nach dem 14.Lebensmonat des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Partnermonate

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es einen Partnerschaftsbonus.

Schriftlicher Antrag

Das Basiselterngeld und Elterngeld Plus muss schriftlich beantragt werden. Im Antrag ist verbindlich festzulegen, wer das Elterngeld bezieht, beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen.

Der schriftliche Antrag kann für Baden-Württemberg direkt bei der L-Bank in Karlsruhe (www.l-bank.de) gestellt oder bei den Städten und Gemeinden eingereicht werden.

Rückwirkende Geltendmachung

Eine rückwirkende Geltendmachung ist nun nur noch für die letzten 3 Monate vor Antragstellung möglich.

Formulare

Formulare und Vordrucke erhält man bei jedem Bürgermeisteramt.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.