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Nebentätigkeiten

Viele Beschäftigte arbeiten neben ihrem Hauptberuf auch noch in einer Nebentätigkeit. Dies ist rechtlich zulässig, muss aber dem Arbeitgeber angezeigt werden.

Anzeigepflicht

Wenn Beschäftigte eine bezahlte Nebentätigkeit annehmen möchten, müssen sie dies ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich mitteilen. Eine Genehmigung der Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber ist nicht nötig.

Eine Nebentätigkeit ist eine Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einen geringeren zeitlichen Umfang hat. In der Regel ist die Nebentätigkeit auch mit einer niedrigeren Bezahlung verbunden.

Inhalt der Nebentätigkeitsanzeige

Die Mitteilung über die beabsichtigte Nebentätigkeit muss folgende Informationen enthalten:

•    der Arbeit- oder Auftraggeber

•    der Art der Tätigkeit

•    die wöchentliche zeitliche Inanspruchnahme

Form und Frist

Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen.

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Mitteilung muss allerdings vor Beginn der Nebentätigkeit erfolgen.

Untersagung bzw. Auflagen

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen. Das ist aber nur möglich, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.