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Kirchliche Anstellungsordnung / Teilzeit- und Befristungsgesetz

Befristete Arbeitsverträge

Die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) erlaubt es, im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Dazu gibt es in der KAO Regelungen, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)ergänzen. Der unbefristete Arbeitsvertrag ist der Regelfall, der befristete Arbeitsvertrag nur die Ausnahme.

Befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund

Es gibt die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge mit einem sachlichen Grund abzuschließen. Ein so befristeter Arbeitsvertrag darf maximal 5 Jahre dauern. Wenn der Sachgrund weiterbesteht, kann er durch einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag verlängert werden.

Bei diesen befristeten Arbeitsverträgen gelten die ersten 6 Monate als Probezeit.

Mehrfachbefristung mit sachlichem Grund (Kettenbefristung)

Mehrfache sachliche Befristungen (Kettenbefristungen) sind grundsätzlich möglich. Es muss allerdings jeweils einen sachlichen Grund geben. Die Rechtsprechung hat hier allerdings Obergrenzen entwickelt, diese liegen einmal bei 10 Jahren oder 15 Vertragsverlängerungen.

Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund

Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund müssen mindestens 6 Monate dauern und sollten in der Regel 12 Monate nicht unterschreiten. Bei diesen befristeten Arbeitsverträgen gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund darf maximal zwei Jahre dauern. Es darf in diesem Zeitraum auch höchstens dreimal verlängert werden.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund ist nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits davor schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Eine Ausnahme gib es bei der Anstellung eines zuvor arbeitslosen, mindestens 52 Jahre alten Arbeitnehmers. In diesem besonderen Fall ist ein befristeter Arbeitsvertrag von bis zu fünf Jahren zulässig. Dabei ist auch die mehrfache Verlängerung dieses kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages möglich.

Schriftform

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur befristet, wenn er vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich abgeschlossen wurde.

Kündigung befristeter Verträge

Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages ist nur möglich, wenn er mindestens 12 Monate dauert.

Die Kündigungsfrist nach der Probezeit ist abhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages. Wenn es mehrere aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge gibt, dann zählt die gesamte Dauer der Arbeitsverträge.

Die Kündigungsfrist beträgt bei einem Arbeitsvertrag

- von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,

- von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,

- von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate zum Schluss eines Kalendermonats,

- von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Klage

Wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter feststellen lassen möchte, dass sein Arbeitsvertrag keine wirksame Befristung hat, dann muss sie oder er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben. Bei dieser Klage geht es darum, dass das Arbeitsgericht feststellen soll, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet wurde.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.

Weiterführendes Thema: Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristung