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BEM- betriebliches Eingliederungsmanagement

Der Dienstgeber soll bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, die Wiedereingliederung planen. Dies wird als betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bezeichnet und ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Rechtsgrundlage

§ 167 Abs.2 SGB IX

Ziele

  • die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von länger erkrankten Beschäftigten wiederherzustellen, zu erhalten und zu verbessern
  • die Arbeitsplätze der betroffenen Beschäftigten zu erhalten und
  • die betrieblich beeinflussbaren Fehlzeiten zu reduzieren

Geltungsbereich

Das BEM gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für Schwerbehinderte, und für alle Arbeitgeber unabhängig von der Größe des Betriebs, d.h. auch im Kleinbetrieb.

Voraussetzungen

Das BEM ist durchzuführen, wenn

  • ein/e Beschäftigte/r innerhalb eines Jahres (der letzten zwölf Monate)
  • länger als sechs Wochen
  • ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist und
  • der Arbeitnehmer der Durchführung des BEM ausdrücklich zustimmt.

Maßgebend ist nicht das Kalenderjahr; entscheidend ist vielmehr der Zeitraum von jeweils zwölf vorangegangenen Monaten. Bei mehreren Erkrankungen ist auf die Zahl der Arbeitstage abzustellen und die Frist dann unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitswoche zu berechnen.

Das BEM ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch während der andauernden Arbeitsunfähigkeit des/der Beschäftigten einzuleiten und umzusetzen, sofern es der Gesundheitszustand des/der Beschäftigten zulässt, anders als bei den Krankenrückkehrgesprächen.

Weiterführende Informationen für MAVen