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Fort- und Weiterbildung

Jede/jeder Beschäftigte hat das Recht und die Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Schon im § 1 der Kirchlichen Anstellungsordnung heißt es „Die Beschäftigten haben ... sich um fachliche Fortbildung zu bemühen.“.

§ 5 KAO regelt die Qualifizierung der Beschäftigten und verweist auf Anlage 1.4.1 zur KAO. In dieser Anlage 1.4.1 zur KAO sind die Details zu Fortbildungen und anderen „Mitarbeiterfördermaßnahmen“ geregelt.

Geltungsbereich

Die KAO-Regelungen gelten für alle Beschäftigten unabhängig von ihrem Anstellungsumfang, also für Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, sofern die KAO Anwendung findet.

Angeordnete Fortbildungen

Grundsätzlich sind alle notwendigen Fortbildungen durch den Arbeitgeber anzuordnen, die Beschäftigte brauchen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Auf die Anordnung von notwendigen Fortbildungen haben die Beschäftigten einen Rechtsanspruch. Die Beschäftigten sind andererseits verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen.

Angeordnete Fortbildungen können auch von Beschäftigten vorgeschlagen werden.

Bei angeordneten Fortbildungen ist die gesamte Zeit der Fortbildung (inklusive Reisezeit) Arbeitszeit. Es werden keine Pausenzeiten abgezogen.

Findet die angeordnete Fortbildung nicht am Dienstsitz statt, so gelten die Vorschriften der Reisekostenordnung sowie § 8 Abs. 10 KAO. Die gesamte Zeit der Abwesenheit von zuhause zählt als Arbeitszeit, höchstens aber 10 Stunden pro Tag.

Die kompletten Kosten der Fortbildung sind vom Arbeitgeber zu übernehmen, also Fortbildungskosten inklusive Fahrt- und Übernachtungskosten.

Freiwillige Fortbildungen

Neben den fachlich oder persönlich notwendigen Fortbildungen gibt es auch solche, die auf den Berufsbereich bezogen sind. Für diese Fortbildung, die nicht für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, erhalten Beschäftigte bei einer Fünf-Tage-Woche jährlich fünf Tage Arbeitsbefreiung. Der Anspruch verändert sich entsprechend der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Der Anspruch auf Freistellung für eine freiwillige Fortbildung besteht immer, auch wenn in dem Jahr bereits Fortbildungen angeordnet wurden.

Berufsbezogen ist eine Fortbildung dann, wenn Sie zum Berufsbereich oder der Ausbildung der Beschäftigten gehört.

Beschäftigte haben in diesem Fall Anspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn der Teilnahme keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und das Arbeitsverhältnis schon mindestens 6 Monate besteht und länger als 1 Jahr dauert.

Teilzeitbeschäftigte werden für die an diesem Tag übliche Arbeitszeit freigestellt. Dauert die Fortbildung den ganzen Tag und arbeitet eine Teilzeitkraft an dem Tag üblicherweise 4 Stunden, kann sie nur 4 Stunden Arbeitszeit anrechnen. Sie kann nur für diese Zeit freigestellt werden, egal wie lange die Fortbildung tatsächlich dauert.

Neben der Arbeitsbefreiung soll sich der Arbeitgeber an den Kosten der freiwilligen Fortbildung beteiligen oder auch weitergehende Arbeitsbefreiung gewähren.

Eine Beteiligung an den Kosten ist auch möglich, wenn die zustehenden Fortbildungstage bereits ausgeschöpft sind.

Findet eine freiwillige Fortbildung an Samstagen, Sonntagen oder Wochenfeiertagen statt, erhalten die Beschäftigten in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche Zeitausgleich, höchstens jedoch in Höhe der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

Weiterbildungen

Unter einer Weiterbildung versteht man den Erwerb von zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen Qualifikationen. Weiterbildungen sind wie Fortbildungen zu behandeln.

Sonstige Mitarbeiterfördermaßnahmen

Das sind Supervision, Coaching, Mentoring und sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen wie z.B. Hospitation oder kollegiale Beratung. Hier gelten die Regelungen zu den Fortbildungen entsprechend.

MAV-Fortbildung

Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall. Nehmen MAV-Mitglieder an einer Fortbildung für die MAV-Tätigkeit teil, dann gelten die Regelungen des MVG.Württemberg. In diesem Fall haben die Mitglieder Anspruch auf Arbeitsbefreiung von vier Wochen während der Amtszeit (§ 19 Abs. 3 MVG.Württemberg).

Die Teilnahme an der Fortbildung gilt als Arbeitszeit. Die abrechenbare Zeit für MAV-Fortbildungen beträgt maximal 8 Stunden pro Tag, auch wenn mehr Zeit aufgewandt wurde. Diese 8 Stunden gelten auch für teilzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder. Die Reisezeit zählt ebenfalls zu dieser Arbeitszeit dazu.