Direkt zum Inhalt

Geteilter Dienst

Zum geteilten Dienst gibt es eine spezielle Regelung in der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO). Geteilten Dienst hat man dann, wenn der Arbeitgeber eine Unterbrechung der Arbeit anordnet, die länger ist als 90 Minuten.

Voraussetzung

Geteilter Dienst kann nur entstehen, wenn der/die Beschäftigte dienstplanmäßig eingesetzt wird. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit festlegt.

Wenn Beschäftigte ihre Arbeitszeit frei einteilen dürfen, die Arbeitsunterbrechung also „selbstbestimmt“ ist, gibt es keinen geteilten Dienst.

Die Arbeitsunterbrechung beginnt normalerweise am Arbeitslatz und endet auch wieder mit dem Beginn der Arbeit dort.

Bei Diakonie-Sozialstationen ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber anordnet, dass der/die Beschäftigte direkt von der letzten Einsatzstelle nach Hause und von zu Hause zur ersten Einsatzstelle fährt. In diesem Fall beginnt und endet die Arbeitsunterbrechung zu Hause.

Ein geteilter Dienst soll immer die Ausnahme sein und es soll so wenig wie möglich geteilte Dienste geben.

Anspruch der Beschäftigten

Für jeden Tag, an dem Beschäftigte geteilten Dienst leisten, haben sie Anspruch auf eine Zulage. Die Zulage entspricht 35 % der Vergütung für eine Stunde und das immer in der persönlichen Entgeltgruppe, Stufe 3. Ab dem 8. geteilten Dienst in einem Kalendermonat erhöht sich die Zulage auf 50 %.

Zusätzlich gibt es Fahrtkosten für die zusätzlichen Fahrten vom Arbeitsplatz nach Hause und wieder zurück zum Arbeitsplatz.