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Altersteilzeit

Altersteilzeit

Rechtsgrundlage

Die Altersteilzeit ist in der befristeten Anlage 1.6.2 zur KAO (TV Flex AZ) geregelt.

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Altersteilzeitregelung in Anlage 1.6.2 zur KAO bis zum 31.12.2023 verlängert. Wer bis 31.12.2023 das 60. Lebensjahr vollendet hat und die sonstigen unten aufgeführten persönlichen Bedingungen erfüllt, hat die Möglichkeit zur Altersteilzeit. Wenn die Quote noch nicht erfüllt ist, gibt es sogar einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.

Zwei Modelle (§ 2 TV Flex AZ)

  1. Altersteilzeit (ATZ)

Die neue Altersteilzeit ist aufgrund von Restrukturierungs- und Stellenabbaumaßnahmen und einer Quotenregelung möglich. 

Die Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen kann bei dienstlichem Bedarf vereinbart werden. Die Festlegung, welche Beschäftigten zum erwählten Personenkreis gehören, erfolgt durch den Arbeitgeber. Ein Rechtsanspruch der/des einzelnen Beschäftigten besteht nicht.

Die Altersteilzeit nach der Quotenregelung sieht vor, dass 2,5 % der Beschäftigten einer Dienststelle gleichzeitig in Altersteilzeit sein können (§ 4 TV FlexAZ).

Somit haben alle anderen Beschäftigten erst wieder einen Anspruch auf Altersteilzeitbeschäftigung, wenn die gesamte Altersteilzeitphase der einen Person beendet ist.

Persönliche Voraussetzungen (§ 5 TV Flex AZ)

  • Es muss mindestens das 60. Lebensjahr vollendet sein.
  • Es muss in den letzten fünf Jahren vor der Altersteilzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 1080 Tagen nach SGB III bestanden haben.
  • Das Altersteilzeitverhältnis muss bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen werden, ab dem eine Rente wegen Alters nach §§ 35 ff, 235 ff SGB VI beansprucht werden kann.

Weitere Anforderungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (§ 6 TV Flex AZ):

  • Das Altersteilzeitverhältnis muss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein und auch bleiben.
  • Das Altersteilzeitverhältnis darf nicht länger als fünf Jahre dauern.
  • Die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2024 beginnen.
  • Die Altersteilzeit ist als Teilzeit- oder Blockmodell möglich.
  • Der Aufstockungsbetrag liegt bei 20 %, d.h. das Bruttoregelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit wird in der Altersteilzeit um diese 20 % aufgestockt (§ 7 Abs.3 TV Flex AZ).
  • Für eventuelle Rentenkürzungen bei vorzeitigem Eintritt in die Altersrente gibt es keine Ausgleichszahlungen und Entschädigungen.
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf 80 % aufgestockt.
  1. Flexible Altersteilzeit (FALTER)

Das sog. „FALTER-Modell“ gem. § 13 TV Flex AZ soll einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Es hat seinen Kern darin, dass der/die Beschäftigte zwei Jahre vor dem Erreichen der Altersrente z.B. die dienstliche Inanspruchnahme um 50% reduzieren und gleichzeitig eine Teilrente von 50 % in Anspruch nehmen kann. Nach dem Erreichen der Rentenaltersgrenze wird die Beschäftigung mit einem Anschlussvertrag um zwei Jahre im gleichen prozentualen Verhältnis (50 % Teilzeit und 50 % Teilrente) fortgeführt.

Beispiel: Ein/e Beschäftigte/r bekäme mit 65 Jahren die Altersrente, er/sie kann mit 63 Jahren ins „Faltermodell“ einsteigen und hätte bis zum 67. Lebensjahr eine Teilzeitbeschäftigung von 50 % und eine Teilrente von 50 %.

Zu beachten ist jedoch, dass für jeden Monat, den eine Altersrente vor Erreichen der für die abschlagsfreie Altersrente maßgebenden Altersgrenze in Anspruch genommen wird, sich die monatliche Rente um 0,3 v. H. (Abschlag von 3,6 v. H. pro Jahr) vermindert.

Die Vorteile des FALTER-Modells werden darin gesehen, dass ein gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht wird, mit gleichzeitiger Verlängerung der Berufstätigkeit um zwei Jahre. 

Antrag und Frist

Der/die Beschäftigte sollte einen schriftlichen Antrag an die Dienststellenleitung stellen.

Ein Antrag auf Altersteilzeit sollte die wesentlichen Vertragsbestandteile im Sinne des

§ 6 TV FlexAZ enthalten:

  • Antrag auf Umwandlung des bisherigen Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
  • gewünschter Beginn der Altersteilzeit
  • gewünschte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. Zeitpunkt der Beendigung
  • gewünschte Verteilung der zu leistenden Arbeitszeit (Block- oder Teilzeitmodell)

Der/die Beschäftigte sollte vor jeder Entscheidung über Altersteilzeit eine Rentenauskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger einholen.

Die voraussichtliche Höhe der Leistungen aus der Zusatzversorgung kann bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg erfragt werden. https://www.kvbw.de/pb/1979719.html

Reihenfolge der Bearbeitung durch Dienstgeber

Die Reihenfolge, in denen die Anträge berücksichtigt werden, bestimmt sich nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Demnach geht der Antrag eines/einer älteren Beschäftigten dem der/des jüngeren Beschäftigten vor, sofern beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Zeitpunkt des Antragseingangs beim Arbeitgeber ist daher nicht entscheidend.

Beteiligung der MAV

  1. Information

Die Mitarbeitervertretungen können in dieser Sache allgemein informieren, dürfen jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen nicht individuell beraten. Auch die Personalabteilungen werden hier aus denselben Gründen keine verbindlichen Auskünfte erteilen, sondern die Beschäftigten an die Rentenversicherungsträger verweisen.

  1. § 42 k MVG.Württemberg

Hierunter fällt nur die Ablehnung eines Antrags auf Reduzierung der Arbeitszeit, worunter auch die Altersteilzeit fällt. Will die Dienststelle einem Antrag entsprechen, bedarf es keiner Beteiligung der MAV.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, dann ist die MAV bei Ablehnung des Antrags mitbestimmungspflichtig. Die MAV kann in diesem Fall die Zustimmung zur Ablehnung bei Vorliegen eines der in § 41 Abs.1 MVG.Württemberg geregelten Gründe verweigern.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.

Weiterführende Informationen für MAVen