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Kirchengerichtsverfahren

Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten entscheidet über alle Streitigkeiten, die es zwischen Dienststellenleitung und MVG gibt und Rechte und Pflichten aus dem Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG.Württemberg) betreffen.

Das Kirchengericht der Evangelischen Landeskirche verhandelt im Gebäude des Evangelischen Oberkirchenrats, Gänsheidestraße 4, 70184 Stuttgart.

Der Antrag

Das Kirchengericht entscheidet nur auf Antrag der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung (MAV). Es liegt also alleine an diesen beiden Beteiligten, ob es zu einem Verfahren kommt.

Anträge an das Kirchengericht können nur innerhalb festgelegter Fristen gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und er sollte begründet sein.

Jeder Antragsberechtigte kann den Antrag selbst stellen oder einen Beistand beauftragen.

Das Verfahren

Das Verfahren besteht aus zwei Teilen. Es beginnt mit einem Einigungsgespräch. Dies findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit dem Vorsitzenden Richter statt. Ziel ist es sich zu einigen, der Vorsitzende Richter macht einen Vermittlungsvorschlag. Dabei ist er nicht an den Antrag gebunden, sondern kann jede Regelung vorschlagen, die den Streit beenden könnte.

Kommt es zu keiner Einigung, dann kommt es zur Verhandlung vor dem Kirchengericht. Das Kirchengereicht besteht aus dem Vorsitzenden Richter und zwei beisitzenden Richtern.

Die mündliche Verhandlung vor der Kammer findet öffentlich statt, d.h. es kann jedermann teilnehmen.

Das Kirchengericht entscheidet durch einen Beschluss. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Mit dieser Zustellung wird die Entscheidung wirksam. Es folgt dann eine Frist, in der die Beteiligten die zweite Instanz anrufen können. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beschluss rechtskräftig.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskirche.