14. August 2024
Freistellung am Reformationstag
In der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 12. Juli 2024 wurde in der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) die Freistellung am Reformationstag (31. Oktober), in § 6 Abs. 3 a KAO, neu geregelt (Aktuelles vom 12. Juli 2024).
Ab diesem Jahr erhält jede/r Beschäftigte mit Arbeitsverpflichtung am Reformationstag eine Arbeitszeitgutschrift in Höhe der Hälfte seiner individuell zu leistenden Arbeitszeit. Diese ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten regelmäßig durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage der/s Beschäftigten pro Woche.