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Aushilfs- und Vertretungskräfte

In der Kirche gibt es viele kleine Beschäftigungsverhältnisse. Dazu zählen die Minijobber, die regelmäßig weniger als 520,- Euro im Monat verdienen, wie auch die, die kurzfristig beschäftigt sind.

Für alle Beschäftigten, die regelmäßig arbeiten gelten alle Regelungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) und sie erhalten einen normalen Arbeitsvertrag.

Für die Aushilfs- und Vertretungskräfte, die unregelmäßig arbeiten, also nur kurzfristig beschäftigt sind, gelten nur die besonderen Vergütungsregelungen in der KAO, die Anlage 1.2.3 zur KAO.

Bei Vertretungsdiensten im Bereich der Kirchenmusik gelten die Regelungen der Anlage 3.5.1 zur KAO.

Definition

Als Aushilfs- und Vertretungskräfte werden Beschäftigte bezeichnet, die nur einzelne Aushilfs- und Vertretungsdienste für kurze Zeit übernehmen. Die Einsätze erfolgen zumeist unvorhersehbar stunden- oder tageweise.

Eine Möglichkeit ist der Einsatz als Aushilfs- oder Vertretungskraft im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 (der sogenannte Übungsleiterfreibetrag) bzw.  gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag). Hierbei dürfen die gesetzlich festgelegten Freibeträge nicht überschritten werden.

Eine weitere Möglichkeit ist eine kurzfristige Beschäftigung, die maximal für 70 Tage im Jahr möglich ist. Werden die 70 Tage im Kalenderjahr überschritten muss ein normaler KAO-Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

Eingruppierung

Diese Mitarbeitenden werden genauso eingruppiert wie die anderen auch, d.h. ihre Entgeltgruppe (EG) richtet sich nach den auszuübenden Tätigkeiten. Nur die Stufenzuordnung ist abweichend geregelt. Sie erhalten immer die Stufe 3.

Für das Entgelt gilt Anlage 1.2.3 zur KAO.

Für Aushilfs- und Vertretungskräfte in der Kirchenmusik gilt die Richtsatztabelle nach Anlage 3.5.1 zur KAO.

 

Werden Beschäftigte während ihrer eigenen Elternzeit oder einer sonstigen Beurlaubung bei ihrem Arbeitgeber, mit einer Vereinbarung nach Anlage 1.2.4, als unregelmäßig beschäftigte Aushilfs- oder  Vertretungskräfte in einer ihrer Haupttätigkeit entsprechenden Tätigkeit eingesetzt, so erhalten sie abweichend von diesen Regelungen das Stundenentgelt ihrer persönlichen Entgeltgruppe und Stufe, mindestens aber die Stufe 3.

 

Wird nach einer Beschäftigung nach der Anlage 1.2.4 zur KAO ein normales Arbeitsverhältnis begonnen, wird der/die Beschäftigte so behandelt als hätte vom ersten Tag des Arbeitseinsatzes an ein Beschäftigungsverhältnis nach KAO bestanden. Die Zeiten werden bei der Eingruppierung also auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Stand
Januar 2020