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Sonderurlaub, unbezahlt

Beschäftigte haben aus verschiedenen Gründen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub.

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit (JArbEhrStärkG BW)

Nach dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit haben Beschäftigte, die älter als 16 Jahre sind, einen Anspruch auf Sonderurlaub von bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr, wenn sie ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind. Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht.

Sonderurlaub in der KAO

Beschäftigte erhalten bei Vorliegen eines wichtigen Grunds unbezahlten Sonderurlaub.

Wichtiger Grund

Wichtige Gründe sind z.B. die Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren, die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen oder auch die Beurlaubung zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung.

Sabbatjahr

Auch für ein Sabbatjahr kann unbezahlter Sonderurlaub beantragt werden. Wichtig ist es hierbei aber unbedingt die sozialrechtlichen Folgen zu klären. Ansonsten kann ein Sabbatjahr nur über ein Langzeitarbeitskonto geregelt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Dienstvereinbarung zwischen MAV und Dienststelle, es besteht kein individueller Anspruch auf ein Sabbatjahr.

Antrag

Der Sonderurlaub muss rechtzeitig beantragt werden. Es gibt keine bestimmte Frist, empfohlen wird hier mindestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn.

Dauer

Auch hier gibt es keine gesetzliche Regelung. Ein Sonderurlaub von bis zu 5 Jahren wird als angemessen angesehen.

Eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich.

Ablehnung durch Arbeitgeber

Ein Antrag auf Sonderurlaub kann abgelehnt werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 1994 festgestellt, dass die dienstlichen Verhältnisse eine Beurlaubung nur dann zulassen, wenn der Ausfall des Arbeitnehmers durch die befristete Einstellung einer Ersatzkraft ausgeglichen werden kann.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Der Arbeitgeber muss eine Ermessensentscheidung treffen. Er muss immer den Einzelfall betrachten und die unterschiedlichen Interessen abwägen.

MAV-Beteiligung

Möchte ein Arbeitgeber einen Antrag auf Sonderurlaub ablehnen, so braucht er dazu die Zustimmung der MAV.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung von Sonderurlaub. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht willkürlich den Sonderurlaub verweigern, insbesondere hat er den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten und darf sein Ermessen nicht missbrauchen. Das kontrolliert die MAV im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechtes.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.

Weiterführende Informationen für MAVen