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Dienstordnung - Dienstanweisung

Dienstordnung

Für mehrere Berufsgruppen gelten im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Dienstordnungen. Für Diakoninnen und Diakone, Gemeindekrankenpflegerinnen und Gemeindekrankenpfleger, Mitarbeitende in Kindertagesstätten sind diese Anlagen zur Kirchlichen Anstellungsordnung. Für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ist diese im Recht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu finden. Diese Dienstordnung gelten automatisch für die jeweiligen Beschäftigten, dies kann auch vertraglich nicht anders vereinbart werden.

Dienstanweisung

Als Dienstanweisung bezeichnet man eine rechtsverbindliche Weisung vom Arbeitgeber an den/die Mitarbeiter/in zwecks konkreter Durchführung der Arbeitsinhalte. Der Arbeitgeber darf mit einer Dienstanweisung die im Arbeitsvertrag enthaltene Arbeitspflicht im Blick auf Inhalt, Ort und Zeit seiner Arbeitnehmer konkretisieren, d.h. näher bestimmen, aber nicht erweitern oder abändern.

Er hat dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Geltung

Im Unterschied zur Dienstordnung, die für alle Beschäftigten der Berufsgruppe automatisch gilt, wird die Dienstanweisung im Wortlaut meist für eine/n konkreten Beschäftigten erstellt. Sie betrifft damit das einzelne Arbeitsverhältnis.

Inhalt

Dienstanweisungen können sowohl organisatorische als auch verhaltenslenkende (norminterpretierende) Inhalte aufweisen. In der Dienstanweisung werden z.B.

- der Aufgabenbereich,

- regelmäßige Arbeitszeit,

- Urlaub usw.

des Einzelnen geregelt.

Dienstanweisungen müssen verständlich, konkret und eindeutig verfasst sein.

Form

Es ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform.

Verstoß

Verstößt jemand gegen Dienstanweisungen ist dies eine Arbeitsverweigerung. Das kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Je nach Schwere des Verstoßes kann dies von der einfachen Ermahnung über die Abmahnung bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung reichen.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.