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26. Mai 2020

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Anpassungen der KAO in verschiedenen Bereichen beschlossen

Ergänzung von § 29 KAO – bis zu 10 Arbeitstage Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts zur Ausübung eines Ehrenamtes in der Jugendarbeit

Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit bietet zwar einen Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung, jedoch ohne Fortzahlung des Entgelts. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat dies auf Vorschlag der LakiMAV nun aufgegriffen und in ihrer Sitzung vom 15. Mai 2020 § 29 KAO um eine abgestufte bezahlte Freistellung ergänzt.  Hiernach erhalten Beschäftigte in den Fällen von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit des Landes Baden-Württemberg bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr bezahlte Freistellung, wenn es sich um evangelische Jugendarbeit handelt. Handelt es sich um andere Jugendarbeit werden bis zu bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr gewährt.

Zu beachten ist, dass die Regelung nur dann Anwendung findet, wenn die Mitarbeit unentgeltlich erfolgt. Im Falle der Zahlung einer Aufwandsentschädigung müssen die Beschäftigten glaubhaft machen, dass ein der Zahlung entsprechender tatsächlicher finanzieller Aufwand vorhanden ist und es sich nicht um eine Entschädigung für geleistete Arbeit handelt. Die Dauer der Freistellung nach der gesetzlichen Regelung und der neuen KAO-Regelung ist auf insgesamt maximal 10 Arbeitstage begrenzt. Die Regelung tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Änderung der Vergütungsgruppenpläne 60 und 62

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat Änderungen der Vergütungsgruppenpläne 60 und 62 der Anlage 1.2.1 zur KAO beschlossen. Die geänderte Fassung gilt rückwirkend ab dem 1. Oktober 2019. In der praktischen Anwendung der neuen Vergütungsgruppenpläne fiel auf, dass einige Beschäftigte in der Verwaltung bzw. im Bibliotheks- und Archivwesen mit Leitungsfunktion, deren Schwerpunkt eigentlich in der inhaltlichen Arbeit liegt, schlechter gestellt sind, wenn rein formal auf die Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abgestellt wird und die inhaltliche Tätigkeit unberücksichtigt bleibt. Die Änderung soll es ermöglichen, dass auch in diesen Fällen eine der Tätigkeit angemessene Eingruppierung erfolgen kann.

 

Änderung der KAO - Anlage 1.5.2 zur KAO

Die Anlage 1.5.2 zur KAO regelte bisher nur den Schutz personenbezogener Daten bei der Anwendung des Programmes „Personal Office“, so dass eine Aktualisierung der Regelung erforderlich war. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat dies zum Anlass genommen, die Regelung vom Anwendungsbereich her allgemeiner zu fassen und das aktuelle Programm „KIDICAP NEO“ lediglich als Beispiel genannt, so dass die Regelung auch bei künftigen Softwareänderungen anwendbar bleibt. Die Änderung tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Neue Anlage 1.5.4 zur KAO beschlossen

Ständig werden neue Programme und neue Kommunikationstechniken geschaffen und genutzt. Diese bieten neue Möglichkeiten, können aber auch neue Risiken beinhalten. Ein Beispiel ist Office 365 in Verbindung mit Windows 10 und andere cloudbasierte Anwendungen. Wie die Anlagen 1.5.2 und 1.5.3 zur KAO soll auch die ab 1. Juli 2020 gültige neue Anlage 1.5.4 zur KAO dazu dienen, den Schutz personenbezogener Daten der Beschäftigten zu gewährleisten, sie ist auch ähnlich formuliert und aufgebaut.

 

Änderung von § 8 Abs. 8 KAO

Durch Streichung des Wortes „wöchentlich“ in § 8 Abs. 8 KAO wurde die Regelung zum sechsten dienstfreien Sonntag bzw. Feiertag bei Beschäftigten, die im Zusammenhang mit Gottesdiensten Aufgaben übertragen bekommen, redaktionell klarer formuliert. Die Formulierung „regelmäßig wöchentlich“ hatte vorher teilweise zu Missverständnissen geführt. Die mit Wirkung ab 16. Juni 2020 geänderte Fassung stellt nun nur noch auf den Begriff der regelmäßigen Sonn- bzw. Feiertagsarbeit ab. Dies gilt weiterhin auch für den regelmäßigen Dienst an Samstagen.

 

Redaktionelle Änderung der Anlage 1.2.4 zur KAO

Hier wurde lediglich rückwirkend zum 1. Januar 2019 der Inhalt der Rahmenvereinbarung (Anhang zur Anlage 1.2.4 zur KAO) an die geltende Rechtslage angepasst (Fortschreibung der 70-Tageregelung für die kurzfristige Beschäftigung).

 

Änderung der Anlage 3.2.3 zur KAO - Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst im Kirchenkreis Stuttgart

Aufgrund des anhaltenden Fachkräftemangels hat die Stadt Stuttgart ihre Sonderregelung mit Zulagen für Beschäftigte im Erziehungsdienst fortgeschrieben. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat dies nachvollzogen und die Geltung der Anlage 3.2.3 zur KAO entsprechend bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

 

Der Form halber ist darauf hinzuweisen, dass die o.g. Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission noch unter Einwendungsvorbehalt gem. § 15 Abs. 2 ARRG stehen.

 

Änderung der Anlage 1.7.3 zur KAO - Arbeitsrechtliche Regelung betreffend Kurzarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Bisher war in der Anlage 1.7.3 zur KAO die Einführung von Kurzarbeit in Kitas ausdrücklich ausgeschlossen. Dies wurde durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission nun geändert. Wie im TV Covid, der Rechtsgrundlage für Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst, ist auch in der ab 15. Mai 2020 geltenden aktuellen Fassung der Anlage 1.7.3 zur KAO der Abschluss von Dienstvereinbarungen zu Kurzarbeit für den Bereich Kindertagesstätten nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Hintergrund ist die Ankündigung von refinanzierenden Kommunen, Kindergartenverträge zu kündigen und ggf. zu schlechteren Bedingungen neu zu verhandeln, wenn in kommunalen Kitas Kurzarbeit eingeführt wird und die von der jeweiligen Kommune refinanzierten kirchlichen Kitas sich weigern würden, ebenfalls Kurzarbeit einzuführen. 

Zu den besonderen Voraussetzungen der Einführung von Kurzarbeit in Kirchlichen Kitas wird es in Kürze ein Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates geben, in dem konkret aufgeführt ist, unter welchen Bedingungen Kurzarbeit in Kitas möglich ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sollte der Kurzarbeit von MAV-Seite nicht zugestimmt werden. Wenn – wegen zunehmender Öffnung der Kitas - kein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, kommt Kurzarbeit auch in Kitas ohnehin nicht in Betracht.

Bitte beachten Sie auch unsere neuen FAQs zu Kurzarbeit

 

Den Text der Arbeitsrechtlichen Regelungen finden Sie wie immer auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission.