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FAQ zur Kurzarbeit

in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Der Arbeitgeber hat uns als MAV mitgeteilt, dass er einen Antrag auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit stellen wird. Ist das einfach so zulässig?

Nein. Kurzarbeit ist nur unter den Voraussetzungen der Anlage 1.7.3 zur KAO möglich. Dazu gehört der vorherige Abschluss einer Dienstvereinbarung mit der zuständigen Mitarbeitervertretung.

Zur Wirksamkeit der Dienstvereinbarung ist diese der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten. Die MAV sollte darauf achten, dass dies auch geschieht.

Die Möglichkeit von Kurzarbeit bereitet einigen Beschäftigten Existenzängste. Was können wir diesen als MAV sagen?

In der Arbeitsrechtlichen Regelung zu Kurzarbeit ist eine Aufstockung des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes auf 95 % des Nettoentgelts geregelt, wodurch sich die Gehaltseinbußen in engen Grenzen halten. Letztlich dient die Kurzarbeit demgegenüber dazu, kirchliche Arbeit und kirchliche Arbeitsplätze zu erhalten.

In welchen Bereichen ist überhaupt Kurzarbeit möglich?

Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit ist, dass aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben. Das gilt nach dem SGB III vorübergehend bereits dann, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Da die Arbeit betreffend Gottesdienste und Gemeindehäuser nach und nach wieder aufgenommen wird, gehen wir gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat davon aus, dass in den Bereichen Mesnerdienst und Kirchenmusik von der Beantragung von Kurzarbeit abgesehen wird. Sollte dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht der Fall sein, sollte die MAV kritisch prüfen, ob ein Arbeitsausfall bei mindestens 10% der Beschäftigten vorliegt. Da hier nicht in Betriebsteile unterschieden werden kann (es gibt nicht die Einrichtung Gemeindehaus), muss sich die Prüfung auf die gesamte Kirchengemeinde beziehen (einschließlich Pfarramt, Kirchenpflege). Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich der Anlage 1.7.3 zur KAO sind die Personalverwaltung und Zentrale Dienste.

Was sind „Zentrale Dienste“?

Unter Zentralen Dienste versteht man die Dienststellen und Aufgabenfelder, die für das Funktionieren der gesamten Landeskirche wesentlich sind (z. B. ZGASt).

Ist Kurzarbeit auch in Kindertagesstätten möglich?

Wie im TV Covid, der Rechtsgrundlage für Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst, ist auch in der aktuellen Fassung der Anlage 1.7.3 zur KAO der Abschluss von Dienstvereinbarungen zu Kurzarbeit für den Bereich Kindertagesstätten nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Hintergrund ist die Ankündigung von refinanzierenden Kommunen, Kindergartenverträge zu kündigen und ggf. zu schlechteren Bedingungen neu zu verhandeln, wenn in kommunalen Kitas Kurzarbeit eingeführt wird und die von der jeweiligen Kommune refinanzierten kirchlichen Kitas sich weigern würden, ebenfalls Kurzarbeit einzuführen. 

Zu den besonderen Voraussetzungen der Einführung von Kurzarbeit in kirchlichen Kitas wird es in Kürze ein Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates geben, in dem konkret aufgeführt ist, unter welchen Bedingungen Kurzarbeit in Kitas möglich ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sollte der Kurzarbeit von MAV-Seite nicht zugestimmt werden. Wenn – wegen zunehmender Öffnung der Kitas - kein erheblicher Arbeitsausfall (Arbeitsausfall bei mindestens 10% der Beschäftigten der jeweiligen Kita) vorliegt, kommt Kurzarbeit auch in Kitas ohnehin nicht in Betracht.

Der Arbeitgeber legt der MAV mit Hinweis auf seine schwierige Finanzlage eine Dienstvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit Aufstockung auf nur 80 % des Nettoentgelts vor. Ist das zulässig?

Nein, in der Anlage 1.7.3 zur KAO ist eine Aufstockung auf 95 % festgelegt. Diese Regelung ist verbindlich und kann in der Dienstvereinbarung weder nach oben noch nach unten verändert werden. Einzige Ausnahme ist der Fall, dass in einer kirchlichen Kita Kurzarbeit eingeführt wird, weil die Beschäftigten in Kitas der refinanzierenden Kommune ebenfalls in Kurzarbeit sind und die dortigen Beschäftigten eine Aufstockung auf mehr als 95 % erhalten. In diesem Fall sollte die MAV darauf bestehen, dass der kirchliche Arbeitgeber einen Antrag an den Ausschuss gem. § 1e KAO stellt, ebenfalls diesen höheren Aufstockungsbetrag zahlen zu dürfen. Ein Antrag an den Ausschuss gem. § 1e KAO auf Zahlung einer Aufstockung auf weniger als 95 % ist nicht genehmigungsfähig. Nach unserer Einschätzung wird der Fall, dass die Kommune bei ihren Beschäftigten das Kurzarbeitergeld auf mehr als 95 % aufstockt, allerdings nicht oft oder überhaupt nicht vorkommen, da auch der TV Covid nur eine Aufstockung auf 95 (bzw. je nach Entgeltgruppe nur 90) % vorsieht.

Kann/soll die MAV auch eine Aufstockung auf 100 % des Nettoentgelts verhandeln?

Nur unter den unter der vorherigen Frage genannten Voraussetzungen.

Es wurde bereits eine Dienstvereinbarung zu Kurzarbeit mit einer Aufstockung auf 80 % abgeschlossen, bevor die Anlage 1.7.3 zur KAO geändert und der Betrag auf 95 % erhöht wurde. Was gilt? Muss die Dienstvereinbarung geändert werden?

Die Änderung der Anlage 1.7.3 zur KAO mit Aufstockung auf 95 statt 80 % gilt rückwirkend. Das heißt, die 95 % sind auch dann maßgeblich, wenn bereits zuvor eine Dienstvereinbarung mit einer Aufstockung von 80 % abgeschlossen wurde.

Der Arbeitgeber möchte nicht den gesamten Betrieb oder Betriebsteil vollständig schließen, sondern coronabedingt alle Beschäftigten weniger arbeiten lassen. Ist das möglich?

Die aktuelle Fassung der Anlage 1.7.3 zur KAO und der dazu veröffentlichten Musterdienstvereinbarung sehen diese Möglichkeit ausdrücklich vor.

Der Arbeitgeber möchte, dass in einer Einrichtung einige wie bisher weiterarbeiten, andere in volle Kurzarbeit gehen und wiederum andere in teilweise Kurzarbeit gehen. Ist das nach der Anlage 1.7.3 zur KAO möglich?

Der Grundsatz nach der Anlage 1.7.3 zur KAO ist, dass dann, wenn nicht komplett geschlossen ist, also anteilige Kurzarbeit eingeführt werden soll, die Arbeit gleichmäßig unter den Beschäftigten verteilt werden muss.

Beispiel: alle arbeiten nur noch 70 %, für die restlichen 30 % ihres Dienstauftrags wird Kurzarbeit beantragt.

Wenn die Arbeit ungleichmäßig verteilt werden soll, muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe darlegen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber hier ein schlüssiges Konzept hat und der MAV überzeugend vermittelt. Sinn der Regelung ist, dass die Kurzarbeit und die damit verbundene Entgelteinbuße möglichst gleichmäßig auf alle „Schultern“ verteilt wird. Das ist aber nicht immer möglich.

Beispiele:

  • In einem Tagungshaus sind bestimmte Bereiche kraft behördlicher Anordnung noch geschlossen, andere dürfen wieder öffnen. Oder es sind während der Schließung noch Wartungsarbeiten durch den Hausmeister/Techniker zu erledigen.
  • Die Kita ist für den Regelbetrieb geschlossen, aber eine Notgruppe hat geöffnet. Kraft behördlicher Anordnung darf das Personal der Gruppe zum Infektionsschutz nicht ständig getauscht werden.

Wenn eine unterschiedliche Verteilung der Arbeit und damit auch der Kurzarbeit erfolgen soll, ist dies in einer Anlage zur Dienstvereinbarung zu regeln. Die MAV sollte dies nicht ohne eine Vereinbarung einfach dem Arbeitgeber zur freien Entscheidung überlassen.

Der Arbeitgeber möchte für eine einzelne Person Kurzarbeit beantragen. Ist das möglich?

Nein, für eine einzelne Person wird die Agentur für Arbeit auch keine Kurzarbeit bewilligen.

Ist die Musterdienstvereinbarung von LakiMAV und OKR verbindlich oder kann vor Ort ein eigenes Muster verwendet werden?

Das Muster wurde zwischen dem Arbeitsrechtsreferat des OKR und der LakiMAV abgestimmt, um zu gewährleisten, dass die Dienstvereinbarungen den verbindlichen Bestimmungen der Anlage 1.7.3 zur KAO entsprechen. Deshalb ist das Muster mit einem Blattschutz versehen. Bitte achten Sie als MAV darauf, dass das aktuelle Muster verwendet und nur die freigegeben Inhalte verändert werden.

Muss der Arbeitgeber seine Rücklagen aufbrauchen bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann? Hat die MAV ein Recht etwas über die Rücklagen zu erfahren, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen will?

Die Anlage 1.7.3 setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber zuvor alle Rücklagen aufbraucht, dies ist auch nicht unbedingt sinnvoll im Sinne des Fortbestands von Einrichtungen. Die MAV hat aber natürlich das Recht, Informationen über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu erhalten, wenn der Arbeitgeber möchte, dass sie mit ihm eine Dienstvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit abschließt.

Der Arbeitgeber gibt uns als MAV nur sehr vage Infos, wer in welchem Umfang in Kurzarbeit gehen soll, drängt uns aber zugleich dazu, jetzt schon eine Dienstvereinbarung zu Kurzarbeit abzuschließen. Wie sollen wir uns verhalten?

Wenn die MAV die Dienstvereinbarung nicht abschließt, gibt es keine Kurzarbeit. Der Arbeitgeber ist also gut beraten, die MAV umfassend zu informieren und ihr ein schlüssiges Konzept vorzulegen oder gemeinsam mit ihr zu erarbeiten. Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeit während der Kurzarbeit ist die konkrete Verteilung der Arbeit ohnehin in einer Anlage zur Dienstvereinbarung zu regeln. Erst wenn die Dinge geklärt sind, sollte die MAV die Dienstvereinbarung abschließen.

Warum steht in der Anlage 1.7.3 zur KAO, dass vor Einführung von Kurzarbeit alle weiteren Kompensationsmöglichkeiten nach Maßgabe von § 96 SGB III auszuschöpfen sind?

Der Abbau von Alturlaub, Arbeitszeitverkürzung, Überstundenkontingenten oder sonstigen Zeitguthaben und Inanspruchnahme von neuem Urlaub in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse ist nach der gesetzlichen Vorgabe in § 96 SGB III Voraussetzung dafür, dass die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligt.

Wir haben eine Dienstvereinbarung zu Kurzarbeit abgeschlossen. Dann wurde der Antrag des Arbeitgebers auf Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit ablehnt. Von wem bekommen die Beschäftigten nun ihr Geld?

§ 9 der Anlage 1.7.3 zur KAO lautet:

„Die Wirksamkeit von auf der Grundlage dieser Regelung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen steht unter dem Vorbehalt eines Bescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 99 Absatz 3 SGB III, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Wirksamkeit der Dienstvereinbarungen sind diese ferner der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten.“

D.h. hier besteht kein Risiko für die Beschäftigten. Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit ablehnt, erhalten die Beschäftigten ihr normales Entgelt in voller Höhe vom Arbeitgeber.

Wir wissen nicht wie lange die Kurzarbeit dauern wird. Sollten wir als MAV sicherheitshalber die Kurzarbeit nur wochenweise oder für einen möglichst kurzen Zeitraum zulassen?

Die Prognose ist immer schwierig. Es sollte ein realistischer Zeitraum angesetzt werden, der auch eine gewisse Planungssicherheit gibt. In § 3 der Anlage 1.7.3 zur KAO ist geregelt, dass dann, wenn der Betrieb früher als erwartet wieder aufgenommen werden kann, die Kurzarbeit mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung im erforderlichen Maße zu reduzieren oder zu beenden ist. Den betroffenen Mitarbeitenden ist die Reduzierung oder Aufhebung der Kurzarbeit spätestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Besteht die Notwendigkeit, die Kurzarbeit zu verlängern, bedarf es der erneuten Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung.

Die Anlage 1.7.3 zur KAO ist trotz ihrer kurzen Geltungsdauer schon mehrfach geändert worden – warum?

Die gegenwärtige Ausnahmesituation erfordert immer wieder kurzfristige Anpassungen und Reaktionen auf neue Gegebenheiten. Bitte behalten Sie Aktualisierungen auch weiterhin im Blick, wir informieren Sie auf unserer Homepage.

Wo finde ich weitere Information zu Kurzarbeit?

Zur Anlage 1.7.3 zur KAO: [Rundschreiben folgt]

Zu Kurzarbeit allgemein: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html-