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01. März 2018

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach KAO setzt keine Gleichstellung voraus

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Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung (Grad der Behinderung - GdB - von mindestens 50) erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 125 Abs.1 SGB IX).
Diese gesetzliche Regelung wird ergänzt durch § 27 Abs. 6 KAO in Verbindung mit § 23 der Arbeitzeit- und Urlaubsverordnung für Beamte/-innen, wonach Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 aber weniger als 50 einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten.

Streitig war in der Praxis teilweise, ob es ausreicht, dass ein Grad der Behinderung von 30 vorliegt, oder ob die o.g. Vorschrift zusätzlich voraussetzt, dass eine Gleichstellung gem. § 68 SGB IX vorliegt.

Zwischen LakiMAV und Arbeitsrechtsreferat des Evangelischen Oberkirchenrates konnte zwischenzeitlich geklärt werden, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift und Sinn und Zweck der Regelung ausreicht, wenn ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist. Eine Gleichstellung gem. § 68 SGB IX muss für den Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 27 KAO nicht vorliegen.

Ulrich Rodiek