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25. Februar 2019

Verfallen von Urlaubsansprüchen

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Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verbessert die Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Urlaub verfällt danach nicht einfach so, der Arbeitgeber muss vorher informieren.

Der Jahresurlaub der nicht genommen wurde, verfällt in der Regel am Jahresende. Wenn es tarifliche Regelungen gibt, dann kann er eine gewisse Zeit ins neue Jahr übertragen werden. Im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist dies in der KAO so geregelt, dass Resturlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres angetreten werden muss. Wenn das wegen Krankheit oder aus dienstlichen Gründen nicht geht, dann muss der Resturlaub bis zum 31. Mai angetreten werden.

Das BAG hat nun entschieden, dass der Jahresurlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber vorher die betroffene Person über ihren konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und sie den Urlaub trotzdem, aus freien Stücken, nicht genommen hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15