Direkt zum Inhalt
01. März 2018

Umgang mit vermeintlichen unbilligen Weisungen

zurück zur Übersicht

Im konkreten Fall (BAG vom 14.6.2017- 10 AZR 330/16) ging es um eine Versetzung eines Arbeitnehmers von Dortmund nach Berlin, die der Arbeitnehmer für unbillig hielt, da seine Interessen nicht berücksichtigt worden seien. Er verweigerte die Arbeitsaufnahme, obwohl das Weisungsrecht des Arbeitgebers eine Versetzung generell ermöglichte.

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung geändert. Aufgrund einer Anfrage des 10. Senates des BAG hat der 5. Senat seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben und sich der Rechtsauffassung des 10. Senats angeschlossen.

 

Bisher hatte der 5. Senat (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) angenommen, dass Arbeitnehmer sich über eine unbillige Weisung ihres Arbeitgebers nicht hinwegsetzen dürfen, sondern verpflichtet sind, erst die Gerichte für Arbeitssachen anzurufen, die die Unbilligkeit feststellen müssen. D.h. sie müssen zunächst einer unbilligen Weisung Folge leisten, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Das BAG vertritt nun die Auffassung, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.

Der Arbeitnehmer trägt aber das Risiko, dass im Moment der Verweigerung nicht klar ist, ob das Gericht tatsächlich im Nachhinein die von ihm angenommene Unbilligkeit der Weisung feststellt bzw. bestätigt.

Maike Rantzen-Merz