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22. Juni 2020

Umgang mit den sogenannten Risikogruppen

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Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat zwischenzeitlich seine Informationen zu den Risikogruppen an die wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

Damit ist eine allgemeine Einstufung in eine Risikogruppe nicht mehr möglich. Nun muss eine personenbezogene, individuelle Risikobewertung, also eine arbeitsmedizinische Beurteilung erstellt werden.

Risikogruppe A

Personen der Risikogruppe A, das sind alle mit einer Vorerkrankung, arbeiten nun grundsätzlich wieder an ihrem Arbeitsplatz.

Das gilt nicht, wenn ein behandelnder Arzt oder der Betriebsarzt ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bescheinigt. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Bescheinigung enthält keine Diagnose, aus ihr muss sich nur eindeutig ergeben, dass für diese Person ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf besteht. Diese Bescheinigung gilt längstens für 3 Monate, dann muss das Risiko neu bewertet werden.

Schwangere Mitarbeiterinnen

Schwangere dürfen nicht im Unterricht und in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Schulen oder Kindertagesstätten eingesetzt werden.

Die Präsenz in der Dienststelle ist möglich, wenn es keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gibt, außer es liegt eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, die das ausschließt.

Risikogruppe B

Personen, die mit Menschen in häuslicher Gemeinschaft leben, die eine Vorerkrankung haben oder die über 60 Jahre alt sind, werden nicht mehr von der Präsenz in der Dienststelle entbunden.

Das Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrats dazu finden Sie hier->