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Mutterschutzgesetz

Das deutsche Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG), schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es wurde zum 1. Januar 2018 stark verändert.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige, weibliche Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen sogar für Schülerinnen und Studentinnen.

Allgemeine Schutzfrist

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit ihrer Einwilligung arbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten.

Individuelles, ärztliches Beschäftigungsverbot

Der Arzt oder die Ärztin der Frau können ein Beschäftigungsverbot aufgrund der besonderen Situation aussprechen. Legt eine Frau ein entsprechendes ärztliches Attest vor, darf ein Arbeitgeber diese Frau nicht mehr beschäftigen. Diese Beschäftigungsverbote können teilweise oder vollständig ausgesprochen werden.

Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Wenn der Arbeitgeber ihr eine andere Arbeit geben kann, welche durch das Beschäftigungsverbot nicht ausgeschlossen ist, dürfen der Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen.

Besondere Arbeitsbedingungen

Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit sind zum Schutz einer schwangeren oder stillenden Frau verboten.

Nachtarbeit ist die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

Zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ist unter bestimmten Voraussetzungen nur mit Einwilligung der Mitarbeiterin eine Beschäftigung möglich.

Auch die Sonn- und Feiertagsarbeit ist untersagt. Ausnahmen gibt es für bestimmte Branchen, aber nur, wenn die Frau ausdrücklich damit einverstanden ist. Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.

Schwangere oder stillende Frauen sind für erforderliche Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft sowie für Stillzeiten während der ersten zwölf Monate nach der Geburt freizustellen. Allerdings müssen schwangere Frauen möglichst versuchen, einen Vorsorgetermin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Diese Freistellung wird bezahlt und muss weder vor- noch nachgearbeitet werden.

Schwangere oder stillende Frauen haben das Recht, die Arbeit zwischendurch kurz zu unterbrechen, sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich auszuruhen.

Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung

Alle Arbeitgeber sind seit Januar 2019 verpflichtet, jeden Arbeitsplatz frühzeitig auf mögliche Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau zu überprüfen. Diese so genannte Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für mögliche Schutzmaßnahmen, die dann umgesetzt werden, wenn eine schwangere Frau auf diesem Arbeitsplatz arbeitet.

Mitteilung der Schwangerschaft

Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung möglichst frühzeitig mitteilen. Es besteht aber keine Informationspflicht der Schwangeren. Der Arbeitgeber kann die Gesundheit der Frau und die des Kindes allerdings erst dann schützen, wenn er von der Schwangerschaft weiß.

Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich eine ärztliche Bescheinigung, muss er die Kosten für diese Bescheinigung übernehmen.

Im Falle einer gemeldeten Schwangerschaft muss der Arbeitgeber die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen umsetzen.

Hat der Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilung, darf er die schwangere Frau nicht beschäftigen, bis er diese erstellt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat.

Der Arbeitgeber muss der schwangeren Frau außerdem ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Kündigungsschutz

Ab Beginn der Schwangerschaft hat die schwangere Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz, egal, wann sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Urlaub

Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (somit auch während der Schutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Sie gelten als Beschäftigungszeit. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.

Resturlaub kann im laufenden oder nächsten Jahr nach Ende des Beschäftigungsverbots genommen werden.

Wenn sich eine Elternzeit unmittelbar an die Mutterschutzzeit anschließt, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit zu genehmigen.

Stand
September 2019