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15. Januar 2026

Tarifübernahme vom TVöD

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In der Dezembersitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie in Württemberg wurde mit der zwölften Änderung der KAO für 2025 die Übernahme der Änderungstarifverträge zum TVöD in angepasster Form für den Bereich der Kirchlichen Anstellungsordnung beschlossen. Damit wurde der letzte Tarifabschluss im öffentlichen Dienst für die Kommunen für die Evangelische Landeskirche in Württemberg übernommen.

Die Übernahme beinhaltet unter anderem die

  • erste Stufe der Tariferhöhung von 3 %, mindestens 110,- €, die bereits unter Vorbehalt umgesetzt worden war, rückwirkend zum 1. April 2025
  • zweite Tariferhöhung, 2,8 %, ab dem 1. Mai 2026
  • Möglichkeit von Erhöhungsstunden
  • Erhöhung der Jahressonderzahlung ab 2026
  • Möglichkeit von Tauschtagen
  • Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 31 Urlaubstage ab 2027.

Erhöhungsstunden

Ab dem 01.01.2026 besteht die Möglichkeit, die regelmäßige Wochenstundenzahl auf freiwilliger Basis befristet von 39 auf 42 Stunden zu erhöhen. Diese neue Flexibilisierungsregelung soll zu mehr zeitlichem Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen.

Was ist erforderlich für die Erhöhung der Arbeitszeit?

  • ein Arbeitsvertrag in Vollzeit, also mit 100 %
  • aufgrund der sog. doppelten Freiwilligkeit müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der oder die Beschäftigte eine Erhöhung wollen.

Der Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit kann sowohl von Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigten gestellt werden.

Vereinbart der Arbeitgeber mit einem/ einer Teilzeitbeschäftigten die Erhöhung der Arbeitszeit, sind nur die über die 39. Stunde hinausgehenden Stunden die Erhöhungsstunden i.S.d. § 7 Abs. 9 TvöD.

Eine Vereinbarung über Erhöhungsstunden ist immer befristet und darf maximal 18 Monate laufen. Eine Verlängerung ist möglich.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Beschäftigte in der Probezeit sowie übernommene Auszubildende während der ersten 6 Monate der Probezeit.

Werden Erhöhungsstunden vereinbart, wird das die neue normale Wochenarbeitszeit. Sie sind also keine Überstunden!

Die Erhöhungsstunden werden in das Tabellenentgelt mit eingerechnet. Es gibt für die Erhöhungsstunden auch einen Zuschlag. Dieser beträgt

  • in den Entgeltgruppen 1 bis 9 b 25 v. H.
  • in den Entgeltgruppen 9 c bis 15 10 v. H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Alle weiteren Entgeltbestandteile werden ebenfalls anteilig erhöht . Bei Entgeltfortzahlungen, z. B. im Urlaub oder bei Krankheit, bleibt die erhöhte Arbeitszeit Grundlage der Berechnung. Das erhöhte Tabellenentgelt und die Erhöhungsstundenzulage werden bei der Entgeltfortzahlungshöhe vollständig berücksichtigt. Das Gleiche gilt auch für Sonderzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung) oder andere vergleichbare Leistungen.

Erhöhung der Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung beträgt bisher

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 84,51 %

in den Entgeltgruppen 9 a bis 12 70,28 %

in den Entgeltgruppen 13 bis 15 51,78 %

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.

Ab 2026 wird die Jahressonderzahlung für alle Beschäftigten, egal in welcher Entgeltgruppe, auf 85 % erhöht.

Im Bereich der Pflege, also für alle Beschäftigten im VGP 54, die nach der P-Tabelle vergütet werden, gibt es eine Sonderregelung. Hier beträgt die Jahressonderzahlung ab 2026 bei Beschäftigten

  • in den Entgeltgruppen P 5 bis P 9 90 %
  • in den Entgeltgruppen P 10 bis P 16 85 %

des der/ dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatliche Entgelts.

Diese höhere Jahressonderzahlung hat ihren Grund in einer Sonderregelung bei den Tauschtagen.

Tauschtage

Tauschtage heißt die neue Möglichkeit, einen Teil der Jahressonderzahlung in freie Zeit umzuwandeln. Alle Beschäftigten haben so die Möglichkeit, bis zu drei zusätzliche freie Tage nehmen zu können.

Die Tauschtage können ab diesem Jahr für nächstes Jahr beantragt werden. Wer also 2027 erstmals zusätzliche freie Tage haben möchte, muss dies bis 1. September 2026 schriftlich geltend machen.

Die Berechnung des Wertes eines Tauschtages erfolgt auf Stundenbasis . Der Gegenwert eines Tauschtages nach TVöD berechnet sich gemäß § 29a KAO auf Stundenbasis und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Entgelt sowie der individuellen Arbeitszeitverteilung.

Die Jahressonderzahlung vermindert sich um den Betrag, der dem Wert der geltend gemachten Tauschtage entspricht .

Der Abzug des Betrags erfolgt bereits im Jahr der Antragsstellung, der Gegenwert der beantragten freien Tage wird dann von der Jahressonderzahlung abgezogen.

Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr gewährt werden. Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sollen dem Arbeitgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.

Tauschtage, die nicht genommen werden, verfallen. Eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen.

Können Tauschtage wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werden und kann keine Ersatzfreistellung erfolgen, besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahres verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld.

Die Tauschtage-Regelung gibt es nicht im Bereich der Pflege, also für alle Beschäftigten im VGP 54, die nach der P-Tabelle vergütet werden. Aus diesem Grund haben diese einen Anspruch auf eine höhere Jahressonderzahlung.