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01. Juli 2017

Stufengleiche Höhergruppierung

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Im öffentlichen Dienst traten ab 1. März 2017 Regelungen zur stufengleichen Höhergruppierung bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit in Kraft. Diese Regelung hatten wir in der Arbeitsrechtlichen Kommission als eigenständige Regelung bereits seit langem gefordert, da die bisherigen Regelungen in § 17 Abs. 4 KAO (= Original-TVöD) des Öfteren zu unverständlichen Ergebnissen führen.
Problematisch ist insbesondere die derzeitige unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierung. Während zurzeit die Herabgruppierung stufengleich erfolgt, kommen Beschäftigte bei Höhergruppierung in die Stufe der höheren Entgeltgruppe, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten (ggf. wird ein Garantiebetrag gezahlt). Die Stufenzuordnung erfolgt also nach dem Geld oder auch - wie wir sagen - „betragsmäßig“.

Beispiel: Herr S, ein Sozialpädagoge (Vergütungsgruppenplan 25) mit allgemeiner Tätigkeit ist gerade in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 aufgestiegen. Er erhält ein Angebot von seinem Arbeitgeber in die Suchtberatung zu wechseln, das er annimmt. Er wird aufgrund der Übernahme dieser nach dem Vergütungsgruppenplan 25 höher bewerteten Tätigkeit betragsmäßig höhergruppiert in EG 10 Stufe 3. Nach etwa einem Jahr haben sich seine persönlichen Verhältnisse geändert (seine Mutter ist pflegebedürftig geworden), auch seine neue Tätigkeit gefällt ihm nicht so gut wie erwartet. Er bittet seinen Arbeitgeber, wieder seine alte, wohnortnahe Tätigkeit aufnehmen zu können. Der Arbeitgeber kommt der Bitte nach. Der Mitarbeiter wird – nach jetzigem Recht zutreffend - herabgruppiert in EG 9 Stufe 3. Ohne seinen „Ausflug“ in die höherwertige Tätigkeit wäre er immer noch in EG 9 Stufe 4.

Inzwischen haben auch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Problematik dieser Regelung erkannt und behoben.

Die LakiMAV hat in der Arbeitsrechtlichen Kommission die sofortige Übernahme dieser Regelung beantragt. Der Evangelische Oberkirchenrat hatte zunächst Bedenken dagegen angemeldet, die Regelungen zur stufengleichen Höhergruppierung bereits vor der neuen Entgeltordnung zu übernehmen. Diese konnten jedoch inzwischen ausgeräumt werden, so dass mit einer Beschlussfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission in Kürze zu rechnen ist. Inkrafttreten soll die Regelung bei uns, so der derzeitige Verhandlungsstand, zum 1. September 2017.

Einigkeit besteht aber auch darin, dass Höhergruppierungen von Beschäftigten aufgrund künftiger Neufassungen von Vergütungsgruppenplänen aufgrund der neuen Entgeltordnung TVöD nicht stufengleich, sondern nach dem alten System erfolgen werden. Warum? Weil es der TVöD ebenso gemacht hat: zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung in Kraft, Höhergruppierungen aufgrund der Überleitung erfolgten nach altem System, erst zum 01.03.2017 traten die Regelungen zur stufengleichen Höhergruppierung in Kraft. Unser Vorschlag, hier zur Vereinfachung vom TVöD abzuweichen und künftige Überleitungen auch stufengleich durchzuführen, war mit dem Evangelischen Oberkirchenrat aufgrund der hiermit verbundenen Mehrkosten nicht verhandelbar. Auch hätte dies zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Berufsgruppen geführt, für die bereits neue Eingruppierungsregelungen beschlossen wurden und die ebenfalls betragsmäßig übergeleitet wurden, z.B. Beschäftigte im Erziehungsdienst.

Ulrich Rodiek