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04. Februar 2019

Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ändert seine bisherige Haltung.

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das hat das BAG am Mittwoch 23.01.19 entschieden.

Mit dieser Entscheidung geben die Erfurter Richter ihre bisherige Rechtsprechung auf.

So war das BAG zuvor noch der Ansicht, dass eine sachgrundlose Befristung dann noch zulässig sei, wenn eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitnehmer länger als drei Jahre zurückliegt. Das sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom Juni 2018 allerdings anders. Der Gesetzgeber habe klar gewollt, dass eine sachgrundlose Befristung zwar zulässig ist - aber eben nur genau einmal.

Allerdings hat das BVerfG ebenfalls entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränkt werden kann - nämlich dann, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar wird.

Als Beispiele dafür, wann das der Fall sein könnte, nannte das BAG Fälle, in denen eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

(Urt. v. 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16)