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05. April 2022

Rechtsgrundlage für Online-Sitzungen im MVG

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Der geschäftsführende Ausschuss der Landessynode hat eine Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG.Württemberg) beschlossen, die am 1. März 2022 in Kraft getreten und bis 31. Januar 2023 befristet ist. Die Änderung betrifft den § 24 MVG, dem ein Absatz 5 angefügt wurde. Dieser neue Absatz besagt, dass die Sitzungen „grundsätzlich als Präsenzsitzung in Anwesenheit aller Mitglieder der Mitarbeitervertretung“ stattfinden und im Ausnahmefall einzelne oder alle Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen können.

Voraussetzung ist, dass die Technik zur dienstlichen Nutzung freigegeben ist und kein Mitglied der Mitarbeitervertretung dem Verfahren unverzüglich nach Bekanntgabe widerspricht.

Damit gibt es nun auch im MVG.Württemberg eine Rechtsgrundlage für Online-Sitzungen der MAV. Hier ist der Wortlaut:

„Der Geschäftsführende Ausschuss der 16. Landessynode hat gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz folgende Anordnung mit Gesetzesinhalt getroffen, die hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes

Dem § 24 Mitarbeitervertretungsgesetz vom 30. November 2000 (Abl. 59 S. 159), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 728) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzung in Anwesenheit aller Mitglieder der Mitarbeitervertretung statt. Im Ausnahmefall kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder auch mittels Video- und Telefonkonferenzen erfolgen, wenn

4. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und

5. kein Mitglied der Mitarbeitervertretung unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz diesem Verfahren in Textform widerspricht.

Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1. Vor Beginn der Sitzung hat der oder die Vorsitzende die Identität der zu-geschalteten Mitglieder festzustellen und deren Namen in die Anwesenheitsliste einzutragen. § 25 gilt für Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenzen entsprechend.“