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27. Januar 2020

Novellierung des MVG.Württemberg seit dem 01.01.2020 in Kraft

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Die Landessynode hat in ihrer Sitzung am 19.10.2019 weitreichende Änderungen des MVG.Württemberg beschlossen. Wir hatten darüber direkt im Anschluss berichtet.

Nun wurden die Änderungen im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 31.12.2019 veröffentlicht. Alle Änderungen sind damit zum 01.01.2020 wirksam geworden.

Das heißt, die MAV-Wahlen 2020 werden nach den neuen Regelungen durchgeführt.

Besonders zu beachten ist herbei, dass sich in § 9 Abs. 4 die Regelung bezüglich der nichtwahlberechtigten Mitarbeitenden geändert hat: Nicht wahlberechtigt sind nun auch Mitarbeitende, die am Wahltag bereits seit mindestens drei Monaten beurlaubt sind und nach dem Wahltag noch für mindestens drei weitere Monate beurlaubt sind.

In § 10 Abs. 2b) gibt es eine Änderung zur Wählbarkeit von Wahlberechtigten. Die Mitarbeitenden, die wahlberechtigt sind, aber am Wahltag für mindestens drei weitere Monate beurlaubt sind, sind nicht wählbar. Bislang war nicht wählbar, wer für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Wahltag beurlaubt war.

Der Oberkirchenrat wird zeitnah ein Rundschreiben mit den gesamten Änderungen zum MVG.Württemberg erlassen.

Für Mitarbeitervertretungen gibt es hier eine Zusammenstellung der Änderungen.