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09. Januar 2026

Novellierung des MVG.Württemberg 2025 – Was sich ändert und warum es wichtig ist.

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Die Evangelische Landeskirche in Württemberg hat im Herbst 2025 eine umfassende Novellierung des MVG.Württemberg beschlossen. Diese wurde in der Sitzung der 16. Landessynode am 24. Oktober 2025 mit großer Mehrheit verabschiedet. Ziel der Reform soll es sein, die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretungen zu stärken, die Gesetzgebung an die Änderungen des MVG der EKD anzupassen und moderne Arbeitsformen zu berücksichtigen.

Der Oberkirchenrat brachte hierzu 2024 einen Entwurf ein, der im Rechtsausschuss der Synode und Diakonieausschuss beraten wurde. Durch die Novellierung sollte der Gleichklang mit dem MVG der EKD gewahrt und dennoch die Besonderheiten unseres MVGs berücksichtigt werden. Zudem wurden rechtliche Unklarheiten beseitigt, neue Anforderungen aus der Praxis und Digitalisierung aufgenommen und die Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen gesetzlich verankert. Auch die LakiMAV hat ihre Stellungnahme dazu abgegeben.

Die wichtigen Punkte, die nun beschlossen wurden, haben wir Ihnen im Folgenden aufgelistet:

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Verbesserte Freistellungsregelungen für MAVen in Dienststellen mit mehr als 600 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

Die Freistellung für MAV-Mitglieder wird für MAVen in Dienststellen mit in der Regel mehr als 600 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen angepasst (§ 20 Abs. 2 MVG.Württemberg). Dies soll die Arbeitsfähigkeit der Gremien stärken .

Die Freistellungsstaffel in § 20 Abs. 2 Satz 1 MVG.Württemberg wird künftig wie folgt geregelt:

Auf Antrag der Mitarbeitervertretung ist ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Mitarbeitervertretung von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel

101 – 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 20 %

151 – 200 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 30 %

201 – 300 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 50 %

301 – 400 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 75 %

401 – 600 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 100 %

601 – 800 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 125 %

801 – 1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 150 %

1001 – 1500 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 175 %

1501 – 2000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 225 %

2001 – 2500 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

mit insgesamt 275 %

der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter freizustellen.

Die Staffelung der Freistellung wird damit ab einer Mitarbeiteranzahl von 601 noch weiter ausdifferenziert und erhöht.

2. Verteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen

Die MAV kann gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 MVG.Württemberg zudem künftig selbst über die Verteilung der Arbeitsbefreiung für Tagungen und Lehrgängen entscheiden.

3. Konstituierende Sitzung

In § 24 Abs. 1 MVG.Württemberg wird die Frist zur Konstituierung auf 2 Wochen verlängert anstatt bisher 1 Woche.

4. Einführung digitaler Formate

Die MAV kann künftig entscheiden, ob und inwieweit Sprechstunden und die Mitarbeiterversammlung digital durchgeführt werden. Digitale Mitarbeitervertretungssprechstunden und Mitarbeiterversammlungen sind nun ausdrücklich erlaubt. Damit reagiert das Gesetz auf die zunehmende Digitalisierung und den Bedarf an flexiblen Kommunikationsformen und kommt auch der Tatsache entgegen, dass durch Zusammenlegungen und Fusionen die Einzugsgebiete der Mitarbeitenden größer werden.

5. Erweiterte Informations- und Kontrollrechte

Die MAV erhält das Recht zur Einsichtnahme in Bruttoentgeltlisten und übernimmt neue Aufgaben:

  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Überwachung der Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern.

6. Erweiterung Mitbestimmungskatalog

Der Katalog der Mitbestimmungsrechte wird erweitert um:

  • Grundsätze für Stellenausschreibungen
  • Einführung und Ausgestaltung von mobiler Arbeit (Homeoffice, digitale Arbeitsformen).

7. Anpassungen und Änderungen der Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten

Ziel ist es hierbei die Hürden niedriger zu machen und die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu erleichtern.

Zudem erfolgt eine Annäherung an das Sozialgesetzbuch IX (SGB XI), um die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung zu erleichtern.

8. Weitere Klarstellungen

  • Wahlrecht für Mitarbeitende in Elternzeit
  • Weitergehende Datenschutzpflichten der MAV
  • Fristen bei Zustimmungsverweigerung in Kündigungsfällen von MAV-Mitgliedern
  • Möglichkeit einer betrieblichen Einigungsstelle für diakonische Betriebe,
  • Weitergehende Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Betrieben

Die Reform soll die Rechte der Mitarbeitervertretungen stärken und passt das kirchliche Arbeitsrecht an moderne Arbeitsbedingungen an, allerdings entsprechen insbesondere die Regelungen zu Freistellung noch nicht den Bedingungen, die sich die LakiMAV vorstellt.