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01. Februar 2016

Neues zu Elternzeit und ElterngeldPlus

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Am 18.12.2014 wurde das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) eingeführt.

Für Geburten ab 1.7.2015 haben sich folgende Neuerungen bzgl. der Elternzeit ergeben:

Jeder Elternteil kann wie bisher bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen und muss dies spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

Neu ist, dass bis zu 24 Monate der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden können (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Entscheidend ist, dass man die Elternzeit bereits 13 Wochen vorher vom Arbeitgeber schriftlich verlangt (§ 16 Abs. 1 Nr.1 und 2 BEEG). Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierfür nicht mehr nötig. Der Anspruch auf Elternzeit bleibt auch nach einem Arbeitgeberwechsel erhalten!

Gleich geblieben ist, dass Arbeitnehmer/-innen sich für die ersten zwei Jahre verbindlich festlegen müssen (§ 16 Abs.1 Satz 2 BEEG). Nimmt die Mutter Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist, so hat sie sich nur für zwei Jahre festzulegen (§ 16 Abs.1 Satz 4 BEEG).

Neu ist, dass man die Elternzeit auf drei, statt bisher nur auf 2 Zeitabschnitte verteilen kann (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Inanspruchnahme des dritten Zeitabschnitts der Elternzeit kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen ablehnen, wenn dieser Zeitabschnitt zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes liegt (§ 16 Abs.1 Satz 7 BEEG).

Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit während der Elternzeit verringern wollen, können dies wie bisher beantragen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Ist eine freiwillige Verringerung der Arbeitszeit nicht möglich, so gilt weiterhin, dass in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit von 15 bis 30 Wochenstunden besteht. Nach dem neuen Recht gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt, wenn er nicht innerhalb von vier bzw. acht Wochen den Antrag auf Verringerung schriftlich ablehnt.

Maike Rantzen-Merz