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03. August 2020

Neue Vergütungsgruppenpläne und weitere Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Nun ist es endlich auch für die Beschäftigten der Vergütungsgruppenpläne 30 bis 43 soweit: im Zuge der Einarbeitung der neuen Entgeltordnung des TVöD in die KAO wurden in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17.07.2020 die zuvor genannten Vergütungsgruppenpläne neu gefasst. Die neuen Vergütungsgruppenpläne (VGP) treten zum 01. Oktober 2020 in Kraft.

Hier die Neufassungen im Überblick:

  • VGP 30. Beschäftigte in den Bereichen Hauswirtschaft, Küche Reinigung, Service und Wäscherei
  • VGP 31. Beschäftigte im handwerklichen, gärtnerischen, landwirtschaftlichen oder technischen Bereich
  • VGP 32. Beschäftigte im Fahrdienst
  • VGP 33. Beschäftigte der Münsterbauhütte Ulm
  • VGP 40. Ärzte und Ärztinnen
  • VGP 41. Masseure und medizinische Bademeister, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
  • VGP 42. Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
  • VGP 43. Diätassistenten und Diätassistentinnen

Im Zuge der Neufassung wurde teilweise die Nummerierung geändert, einige thematisch miteinander verbundene Vergütungsgruppenpläne wurden zusammengefasst, weitere Vergütungsgruppenpläne, die nicht mehr benötigt werden, wurden aufgehoben.

Ausgangspunkt und zugleich schwierigster Teil der Verhandlungen war der Vergütungsgruppenplan 30. Hier haben sich, vor allem in kirchlichen Tagungshäusern die Arbeitsbedingungen, Strukturen, Ausbildungen und Anforderungen an die Beschäftigten gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Schaffung des alten Vergütungsgruppenplans 30 erheblich geändert und dem Hotel- und Gastronomiegewerbe angenähert. Dies abzubilden und zugleich konkrete, tätigkeitsbezogene Eingruppierungsmerkmale zu finden, war eine besondere Herausforderung. Wie in den bisher überarbeiteten Vergütungsgruppenplänen wurden zwar die teilweise sehr allgemein gehaltenen Merkmale des TVöD verwendet, aber wo immer möglich durch eigene spezielle Tätigkeitsmerkmale ergänzt und durch Protokollnotizen konkretisiert. Um möglichst alle Tätigkeitsfelder abzubilden, wurden verschiedene „Stränge“ gebildet die sich durch den ganzen Vergütungsgruppenplan ziehen. Diese sind: Hauswirtschaft, Küche Reinigung, Service und Wäscherei. Der Bereich Hauswirtschaft als eigener Bereich wurde so definiert, dass es sich um Beschäftigte handelt, die in mehreren Bereichen tätig sind (z.B. Reinigung und Küche; Service und Reinigung u.s.w.). Das Spektrum der Eingruppierungen geht von EG 2 bis EG 10.

Im neuen VGP 31 sind nun die Beschäftigten im handwerklichen, gärtnerischen, landwirtschaftlichen und technischen Bereich zusammengefasst. Die Grundeingruppierung von Beschäftigten mit 3-jähriger Ausbildung und ihrer Ausbildung entsprechender Tätigkeit liegt bei EG 6, Beschäftigte ohne Ausbildung werden zunächst in EG 5 eingruppiert. Ebenfalls in EG 6 eingruppiert werden

  • Beschäftigte mit entsprechender Ausbildung unter drei Jahren und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung,
  • Beschäftigte mit sonstiger mindestens dreijähriger Ausbildung und zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung und
  • Beschäftigte ohne entsprechende Ausbildung und ohne mindestens dreijährige sonstige Ausbildung, jedoch mit vierjähriger einschlägiger Berufserfahrung.

Bei den Heraushebungsmerkmalen des Vergütungsgruppenplans 31 konnte stärker auf allgemeine Merkmale des TVöD zurückgegriffen werden, da dieser spezielle Eingruppierungsmerkmale für diesen Tätigkeitsbereich vorsieht. Auch diese wurden aber natürlich überprüft und wo nötig und möglich konkretisiert und angepasst.

Der neue Vergütungsgruppenplan 32 betrifft alle Beschäftigten im Fahrdienst, d.h. zum Beispiel die Fahrer/Fahrerinnen im Bereich „Essen auf Rädern“, aber auch z.B. die Fahrer/Fahrerinnen des Landesbischofs/ der Landesbischöfin bzw. der Prälaten/Prälatinnen.

Der Vergütungsgruppenplan 33 (bisher VGP 33a) für die Beschäftigten der Münsterbauhütte Ulm wurde nur geringfügig verändert, dieser war bereits nach Übernahme des TVöD einmal neu gefasst worden.

Die Vergütungsgruppenpläne 40 bis 43 aus dem medizinisch-therapeutischen Bereich betreffen in erster Linie Beschäftigte z.B. in Mutter-Kind-Kurhäusern. Auch hier konnte auf spezielle Eingruppierungsregelungen des TVöD zurückgegriffen werden, die nur wenig modifiziert werden mussten.

Zu den neuen Vergütungsgruppenplänen wird es wie gewohnt auch noch ein ausführliches Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates mit Detailinformationen geben.

Hierin wird dann auch nochmals detailliert auf die Überleitung der Beschäftigten eingegangen werden, die aber nach dem bekannten System der vorherigen Überleitungen erfolgt. D.h. auch hier werden alle Beschäftigten mit in den neu gefassten Vergütungsgruppenplänen beschriebenen Tätigkeiten zwar in das neue System übergeleitet, eine Höhergruppierung erfolgt aber nur auf Antrag. Der Antrag kann diesmal bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Zunächst erhalten die betroffenen Beschäftigten auch diesmal wieder ein Informationsschreiben des Arbeitgebers mit Informationen und einem Formular zur Antragstellung.

Weitere Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Sitzung vom 17. Juli 2020:

Änderung des Arbeitsvertragsmusters der KAO (Anlage 1.1.1 zur KAO)

Änderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Dritten Weg machten es notwendig, die Regelungen zur Ausschlussfrist und zur Geltung kirchlicher Dienstvereinbarungen mit in das Arbeitsvertragsmuster zu übernehmen. Wir erinnern an dieser Stelle nochmals daran, dass das (neue) Arbeitsvertragsmuster der Anlage 1.1.1 zur KAO verbindlich zu verwenden ist.

Änderung der Anlage 1.2.2. zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung)

Neben den notwendigen Anpassungen, die das Inkrafttreten der neuen Vergütungsgruppenpläne betreffen, gab es eine kleinere aus dem TVöD übernommene Änderung in § 12 Abs. 5. Hier geht es um das Zusammenspiel von Strukturausgleich (den einige Beschäftigte noch aus der Überleitung aus dem BAT im Jahr 2006 erhalten) und Höhergruppierungen.

Der Form halber ist darauf hinzuweisen, dass die o.g. Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission noch unter Einwendungsvorbehalt gem. § 15 Abs. 2 ARRG stehen.

Befristete und angepasste Weitergeltung der Anlage 1.7.4 zur KAO (Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung aufgrund fehlender anderweitiger Betreuungsmöglichkeit wegen Corona)

Erfreulicherweise war die Arbeitgeberseite bereit, die Geltungsdauer der Anlage 1.7.4 zur KAO nochmals zunächst befristet bis zum 9. Oktober 2020 zu verlängern. Bei dieser Gelegenheit wurde der Text an die neuen Gegebenheiten (Teilöffnungen der Einrichtungen) angepasst. Eine entsprechende Regelung enthält der TVöD nicht.

Den Text der neuen Vergütungsgruppenpläne und der weiteren Beschlüsse vom 17.07.2020 finden Sie auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission.