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01. März 2018

Neue Entgeltordnung im Bereich Pflege, offene diakonische Arbeit und Mesner- /Hausmeisterdienst

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Nach intensiven Verhandlungen, Anhörung von Sachverständigen und Einarbeitung der Überleitungsbestimmungen des TVöD in unser System hat die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung vom 23.02.2018 als Teil der Einarbeitung der neuen Entgeltordnung des kommunalen öffentlichen Dienstes eine neue Entgeltordnung in den Bereichen Pflege, offene diakonische Arbeit und Mesner-/Hausmeisterdienst beschlossen. Die neuen Regelungen treten zum 01.05.2018 in Kraft. Konkret wurden folgende Vergütungsgruppenpläne der Anlage 1.2.1 zur KAO neu gefasst:

Vergütungsgruppenplan 16 (Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen)

Vergütungsgruppenplan 26 (Beschäftigte in der offenen diakonischen Arbeit insbesondere in der Familienpflege, Nachbarschaftshilfe, Alltagsbegleitung, ambulanten Tagespflege sowie im ambulanten Hospizdienst)

Vergütungsgruppenplan 54 (Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Pflegediakoninnen und Pflegediakone sowie andere Pflegekräfte insbesondere in Diakonie-/Sozialstationen und im Bereich Hospiz)

Vergütungsgruppenplan 54 a Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von Diakonie-/ Sozialstationen

Der Vergütungsgruppenplan 53 (Bereich stationäre Altenpflege) wurde aufgehoben.

 

Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick über die Änderungen geben. Details entnehmen Sie bitte dem Beschlusstext (www.ak-wuerttemberg.de) sowie den in Kürze erscheinenden Rundschreiben des Oberkirchenrates hierzu.

Vergütungsgruppenplan 16 (Mesner/Mesnerinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen

Das Grundsystem der Eingruppierung der Beschäftigten im Mesner- und Hausmeisterdienst mithilfe des Arbeitszeiterhebungs- (oder kurz AZE-)bogens wurde nicht verändert. Statt bisher drei nach Punkten gestaffelten Gruppen, aus denen sich die zutreffende Eingruppierung ableitet, wurde das System nach oben aber durch eine vierte Gruppe erweitert, die höhere Eingruppierungen ermöglicht. Insgesamt wurde das Spektrum möglicher Eingruppierungen auf den Bereich von EG 3 bis EG 8 angehoben. Eine Eingruppierung für Aushilfen in EG 2 gibt es nicht mehr, diese sind regulär entsprechend der auszuübenden Tätigkeit einzugruppieren. Details hierzu im in Kürze erscheinenden Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates zur Neufassung des Vergütungsgruppenplans 16. Der bisherige AZE-Bogen bleibt – mit Ausnahme der Erweiterung um die vierte Gruppe – zunächst unverändert. Zwar besteht hier auch Änderungsbedarf, insbesondere aufgrund neuer Hygienevorschriften im Bereich der Kindertagesstätten. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Einarbeitung der neuen Entgeltordnung kann die inhaltliche Überarbeitung des AZE-Bogens erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Vergütungsgruppenplan 26 (Beschäftigte in der offenen diakonischen Arbeit insbesondere in der Familienpflege, Nachbarschaftshilfe, Alltagsbegleitung, ambulanten Tagespflege sowie im ambulanten Hospizdienst)

Neben der Aufnahme bisher ungeregelter Tätigkeitsfelder (ambulanter Hospizdienst) und der Neubewertung und teilweisen Anhebung der Vergütung einzelner Tätigkeiten ist hier besonders erwähnenswert die neue Abgrenzung zum Vergütungsgruppenplan 54 (Pflege). Bisher war es so, dass Beschäftigte im Bereich der Nachbarschaftshilfe erst dann in den Vergütungsgruppenplan 54 zu überführen waren, wenn sie mindestens 50 % Pflege gemacht haben. U.a. aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen im Bereich der Pflege (Pflegestärkungsgesetz) und im Zuge des Fachkräftemangels wurden aber zunehmend Hauswirtschaftskräfte auch im Touren- oder Dienstplan in Pflegetouren eingeteilt und machen damit nicht mehr Nachbarschaftshilfe im klassischen Sinne. Aus diesem Grund erschien es nicht mehr sachgemäß Beschäftigte erst dann in den Vergütungsgruppenplan 54 zu überführen, wenn das Maß von 50 % erreicht ist. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat nun geregelt, dass Beschäftigte bereits dann im Vergütungsgruppenplan 54 einzugruppieren sind, wenn sie regelmäßig und nicht nur im Ausnahmefall im Touren- bzw. Dienstplan vorgesehene körperbezogene Pflegemaßnahmen erbringen. Veränderungen gibt es auch im Bereich der Eingruppierung der Einsatzleitungen, deren Eingruppierung nun einheitlich von der Zahl der in der Regel ständig unterstellten Beschäftigten abhängt. Auch hier sind nun teilweise höhere Eingruppierungen möglich.

 

Vergütungsgruppenplan 54 (Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Pflegediakoninnen und Pflegediakone sowie andere Pflegekräfte insbesondere in Diakonie-/Sozialstationen und im Bereich Hospiz)

Nachdem der erste Schritt der Überleitung der Beschäftigten im Pflegedienst (rein technische Überleitung von der Kr-Tabelle in die P-Tabelle) zum 01.01.2017 bereits umgesetzt war, fehlte noch die nun von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Neufassung des Vergütungsgruppenplans 54.

Eingruppierungsregelungen für den Bereich der ambulanten Pflege gibt es im TVöD nicht. Im Bereich der stationären Pflege beginnt im TVöD die Eingruppierung von Pflegefachkräften mit 3-jähriger Ausbildung bei P 7, im neuen Vergütungsgruppenplan 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO bleibt die Grundeingruppierung von ambulanten Pflegefachkräften bei P 8, höhere Eingruppierungen sind je nach Tätigkeit und Qualifikation möglich.

Änderungsbedarf zeigte sich insbesondere im Bereich der Pflegedienstleitungen. Hier hängen die Eingruppierungen von der Zahl der ständig unterstellten Mitarbeitenden ab und es wurde berücksichtigt, dass es inzwischen zunehmend größere Stationen gibt und die Verantwortung für die Pflegedienstleitungen gestiegen ist. Für Pflegedienstleitungen sind künftig in Abhängigkeit von der Zahl der in der Regel ständig unterstellten Beschäftigten Eingruppierungen von P 10 bis P 16 möglich.  Für die stellvertretenden Pflegedienstleitungen, die bisher eine Zulage erhielten, gibt es nun eine reguläre Eingruppierung, die jeweils eine Entgeltgruppe unter der Eingruppierung der jeweils vertretenen Pflegedienstleitung liegt. Demgemäß sind Eingruppierungen von P 9 bis P 15 möglich. Neu ist auch das Tätigkeitsmerkmal der Teamleitung. Dort wo es Teamleitungen gibt, bilden diese eine „Zwischenebene“ zwischen Pflegedienstleitung und Beschäftigten. Das Tätigkeitsmerkmal Teamleitung ist erfüllt, wenn die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten übertragen wird, aber die Pflegedienstleitung als gesamtverantwortliche Leitung der Teamleitung gegenüber weisungsbefugt ist. Die Eingruppierung der Teamleitungen bewegt sich zwischen P 8 + Zulage und P 13.

 

Vergütungsgruppenplan 54 a Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von Diakonie-/ Sozialstationen

Während im Bereich des öffentlichen Dienstes und in der Diakonie die Gehälter von Geschäftsführern/-innen von Pflegeeinrichtungen relativ frei verhandelt werden, waren diese im Geltungsbereich der KAO im Vergütungsgruppenplan 60 (Verwaltung) bisher bis maximal Entgeltgruppe 12 begrenzt. Um auch hier dem Fachkräftemangel bei gleichzeitig steigenden Anforderungen an die Tätigkeit (Entstehen großer bis sehr großer Stationen) zu begegnen und qualifizierte Leitungen gewinnen zu können, hat die Arbeitsrechtliche Kommission in diesem Bereich - bei Vorliegen der entsprechenden Ausbildung und abhängig von der Beschäftigtenzahl und der Ausbildung -  das Spektrum möglicher Eingruppierungen nach oben hin erhöht. Die neuen Eingruppierungsregelungen für Geschäftsführende in Diakonie-/Sozialstationen sind nun in einem eigenen Vergütungsgruppenplan 54a geregelt.

 

Überleitung in die neue Entgeltordnung

Jede Neufassung von Vergütungsgruppenplänen erfordert natürlich auch Überleitungsvorschriften. Diese hat der TVöD in den §§ 29 bis 29c TVÜ-VKA „mitgeliefert“. Leider sind diese – wie so oft – nicht ganz einfach. Der Grund ist wohl, dass es nur zwei wirklich einfache Lösungen gegeben hätte, entweder eine einfache Lösung, die schlecht für die Arbeitnehmer ist oder eine einfache Lösung, die teuer für die Arbeitgeber ist.

Gewerkschaften und kommunaler Arbeitgeberverband haben im TVöD (VKA) die Problematik so gelöst:

 

Höhergruppiert wird nur, wer innerhalb einer vorgegebenen Frist einen Antrag beim Arbeitgeber stellt.

Warum Höhergruppierung nur auf Antrag? Eine Höhergruppierung kann doch nicht negativ sein? Diese Betrachtung ist leider zu kurz gegriffen, denn sie berücksichtigt nur den Zeitpunkt der Überleitung. Man muss aber auch Auswirkungen auf Erwerbsaussichten in der Zukunft bedenken. Dabei ist auch zu beachten, dass Höhergruppierungen aufgrund der neuen Entgeltordnung (anders als Höhergruppierungen wegen Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit) entsprechend dem TVöD nicht stufengleich, sondern betragsmäßig erfolgen. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt neu zu laufen. Dadurch kann es im Einzelfall (z.B. wenn in der bisherigen Entgeltgruppe ein Stufenaufstieg kurz bevor stand) - trotz höherer Entgeltgruppe – bei längerfristiger Betrachtung zu einem finanziellen Nachteil kommen. Auch wird ein Höhergruppierungsgewinn auf einen evtl. bisher gezahlten Strukturausgleich angerechnet. Deshalb gibt es im öffentlichen Dienst keine „automatische“ Höhergruppierung, sondern nur eine Höhergruppierung auf Antrag.

Dieses System hat die Arbeitsrechtliche Kommission in den §§ 29 bis 29c der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Überleitung (Anlage 1.2.2 zur KAO) auch für unsere Überleitung übernommen. D.h. alle von der Neufassung von Vergütungsgruppenplänen Betroffenen werden zwar in das neue System übergeleitet, höhergruppiert werden sie nur auf Antrag. Herabgruppiert wird wegen des Inkrafttretens neuer Vergütungsgruppenpläne niemand. Wichtig ist die Protokollnotiz (AR-Ü) zu den §§ 29 bis 29 c. Hierin sind einige bei uns geltende Besonderheiten/Abweichungen zu den davor abgedruckten Originalregelungen, z.B. bzgl. des Inkrafttretens und der einzuhaltenden Fristen enthalten.

Die Antragsfrist für die Höhergruppierung beträgt im öffentlichen Dienst ein Jahr ab Inkrafttreten der Regelung. Wir konnten in den Verhandlungen erreichen, dass dies bei uns um 3 Monate verlängert wird, d.h. die Beschäftigten haben Zeit bis spätestens zum 31. Juli 2019 (Ausschlussfrist) ihren Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Bis dahin müssen die betroffenen Mitarbeitenden selbst prüfen ob dies für sie in Betracht kommt und nach ihrer persönlichen Lebensplanung für sie vorteilhaft ist. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten auf die Antragsmöglichkeit und die Ausschlussfrist in Textform hinweisen. Hierzu gibt es mit der LakiMAV abgestimmte Musterinformationsschreiben, die mit den jeweiligen Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates zur neuen Entgeltordnung veröffentlicht werden. Hierin werden den Beschäftigten die notwendigen Informationen als Grundlage für ihre Entscheidung zur Verfügung gestellt. Eine individuelle Beratung der Beschäftigten, ob es für sie günstiger ist, den Antrag zu stellen oder nicht kann aus Haftungsgründen weder von Seiten des Arbeitgebers noch von Seiten der MAVen erfolgen. Beschäftigte, die hierbei eine Hilfestellung benötigen, müssten ggf. die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder ihre Gewerkschaft in Anspruch nehmen.

Die zuvor genannte Antragsfrist betrifft natürlich nur die Beschäftigten, die von den neuen Vergütungsgruppenplänen betroffen sind. Für Beschäftigte, deren Vergütungsgruppenpläne später überarbeitet werden, werden dann zu gegebener Zeit andere Fristen bekannt gegeben.

 

Aufspreizung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a, b, c

Es gibt aber auch Dinge, die von Amts wegen erfolgen: Vielleicht sind Sie in den obigen Ausführungen schon über die Entgeltgruppe 9b „gestolpert“, die wir in der KAO bislang nicht kannten. Im öffentlichen Dienst gibt es sie schon seit dem dortigen Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 01.01.2017. Um zu einer einheitlichen Tabelle ohne die Sonderregelungen der Entgeltgruppen 9 V (die sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 mit weniger Stufen und abweichenden Stufenlaufzeiten) zu kommen und um eine feingliederigere Abstufung zwischen der Entgeltgruppe 9 und 10 zu ermöglichen, hat man dort die Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c aufgeteilt, wobei die Entgeltgruppe 9b die Werte der bisherigen Entgeltgruppe 9 hat.

Diese Neuerung in der Entgelttabelle gilt bei uns ebenfalls ab 01.05.2018. Sie gilt für alle Beschäftigten, deren Vergütungsgruppenpläne schon überarbeitet sind. Das sind neben den im vorherigen Artikel beschriebenen neu gefassten Vergütungsgruppenplänen16, 26, 54 und 54a auch die Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7 (Diakoninnen und Diakone) Vergütungsgruppenplan 10 (Kirchenmusiker/-innen) und Vergütungsgruppenplan 63 (Kirchenpfleger/-innen). Der Vergütungs-gruppenplan 21 (Erziehungsdienst) ist bereits neu gefasst, aber hiervon nicht betroffen, da dort weiterhin eine eigene Tabelle (die sog. „S“- oder „SuE“-Tabelle“) gilt.

Bei allen bereits überarbeiteten Vergütungsgruppenplänen ist es so, dass Beschäftigte aus der „regulären“ Entgeltgruppe 9 (Bund oder VKA) automatisch und ohne Antrag in die Entgeltgruppe 9b kommen. Die Entgeltgruppe 9b VKA ist in den Werten identisch mit der bisherigen regulären Entgeltgruppe 9 VKA mit 6 Stufen. Für Beschäftigte der regulären EG 9 (Bund), die bislang nur bis Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe kommen konnten, „öffnet“ sich hierdurch also die 6. Stufe. Beschäftigte in den genannten Vergütungsgruppenplänen, die bisher in der EG 9 V (Bund oder VKA) mit 5 bzw. 4 möglichen Stufen und besonderen Stufenlaufzeiten waren, werden von Amts wegen übergeleitet in die neue Entgeltgruppe 9a mit 6 Stufen. Soweit der Grundsatz hierzu als grober Überblick – die Einzelheiten der Regelung sind noch ausdifferenzierter, vgl. hierzu das in Kürze erscheinende Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates zur Überführung der Vergütungsgruppenpläne 3 bis 7, 10, 21 und 63 in die neue Entgeltordnung.
Eine automatische Zuordnung von übergeleiteten Beschäftigten zur Entgeltgruppe 9c erfolgt hingegen nicht, sondern nur auf Antrag, wenn nach dem neu gefassten Vergütungsgruppenplan eine Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 9c möglich ist.

Auch kann es natürlich sein, dass Beschäftigte zwar automatisch von der EG 9 oder 9 V in die Entgeltgruppe 9b bzw. 9a übergeleitet werden, sie aber dennoch zusätzlich die Möglichkeit haben, eine Höhergruppierung zu beantragen, wenn ihre Tätigkeit nach dem neuen Vergütungsgruppenplan höher bewertet ist.
Beschäftigte der EG 13, die eine Zulage gem. § 17 Abs. 8 AR-Ü erhalten, werden - soweit es sie bei uns gibt - automatisch in EG 14 übergeleitet.
Beschäftigte, deren Vergütungsgruppenpläne noch nicht überarbeitet sind, verbleiben in ihrer bisherigen Eingruppierung, es gelten weiter die bisherigen Tabellen (TVöD Bund bzw. VKA ohne Aufspreizung der EG 9).

 

Beteiligung der MAV

Die Überleitung der Beschäftigten aufgrund des Inkrafttretens der neuen Vergütungsgruppenpläne erfolgt unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
Allein durch die Überleitung kommt es daher in der Regel nicht zu einem neuen Eingruppierungsvorgang, der einen Mitbestimmungstatbestand auslösen könnte.

Eine Ausnahme sind die besonderen Überleitungsfälle, in welchen eine Neuzuordnung stattfindet, also aus Entgeltgruppe 9 in Entgeltgruppe 9b oder 9a oder aus Entgeltgruppe 13 mit Zulage in Entgeltgruppe 14. Hier ist die MAV gem. § 42 Buchstabe c MVG.Württemberg zu beteiligen.
Selbstverständlich der Mitbestimmung der MAV unterliegen – so wie alle anderen Höhergruppierungen – auch Höhergruppierungen aufgrund eines Antrags auf Höhergruppierung wegen der Neufassung von Vergütungsgruppenplänen.

Ulrich Rodiek