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24. Oktober 2019

Landessynode beschließt Änderungen des MVG.Württemberg

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Die 15. Landessynode hat am letzten Tag ihrer Amtszeit Änderungen unseres Mitarbeitervertretungsgesetzes beschlossen.

Drei Anträge zum MVG.Württemberg wurden am Samstag, den 19.10.2019 im Hospitalhof in Stuttgart behandelt. Über die zwei Einzelanträge wurde im Plenum heftig diskutiert, der umfassende, vom Rechtsausschuss im Detail vorbesprochene sonstige Änderungsentwurf wurde ohne Diskussion beschlossen.

Weiterhin nur ACK-Mitglieder als MAV-Mitglieder wählbar

In Abweichung zum MVG-EKD sind in Württemberg auch künftig nur Mitarbeitende, die einer ACK-Kirche angehören, in die MAV wählbar. Dies hat die Landessynode in einem Einzelantrag extra abgestimmt und so beschlossen. Für unseren landeskirchlichen Bereich ist aktuell die Einschränkung dadurch noch nicht erheblich, da vor allem Mitarbeitende, die einer ACK-Kirche angehören, bei uns beschäftigt sind. Dies kann sich in Zukunft jedoch ändern.

Jede und jeder Beschäftigte zählt gleich viel

Mit dem zweiten Einzelantrag wurde erreicht, dass künftig alle Mitarbeitenden „nach Köpfen“ zählen und nicht nur entsprechend ihres Anstellungsumfanges. Das ist die Grundlage für die Berechnung des gesetzlich garantierten Freistellungsumfangs für die MAV.

Änderungen im Paket

Etliche weitere Änderungen des MVG-EKD wurden im Paket übernommen bzw. für Württemberg als nicht sinnvoll erachtet.

Regelungen des MVG-EKD, die verhindert werden konnten

  • Im MVG-EKD (§ 10 Abs. 2e) kann nicht mehr zur MAV gewählt werden, wer mit einem Mitglied der Dienststellenleitung verheiratet ist und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Diese Einschränkung gibt es im MVG.Württemberg auch künftig nicht. Die ehrenamtliche Arbeit auf allen Ebenen wird so weiter geschätzt.
  • Auch künftig sind in Württemberg die Personalangelegenheiten an kirchlichen Hochschulen mitbestimmt. Im MVG-EKD ist dies in § 44 S. 3 der MAV entzogen.
  • Das MVG-EKD hat die bisherige Mitberatung bei Änderung des Stellenplanentwurfs (§ 46 f) gestrichen und zum reinen Informationsrecht degradiert. Dies konnte in Württemberg ebenfalls verhindert werden.

 

Wesentliche Änderungen, in Anlehnung an das MVG-EKD

  • Sehr erfreulich ist, dass nun endlich auch in unserer Landeskirche alle Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter einen Fortbildungsanspruch von vier Wochen pro Amtszeit haben.
  • Die Einigungsstelle als weitere Möglichkeit zu verbindlichen Regelungen zu kommen, wird nun in der Landeskirche und der Diakonie als feststehende Institution eingeführt, §§ 36 a – f. Es bleibt abzuwarten, wie schnell diese Möglichkeit in der Zusammenarbeit zwischen MAV und Dienststellenleitung vor Ort eine Rolle spielen wird.
  • Erstmals in der Geschichte des MVG gibt es nun die Möglichkeit, bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen durch das Kirchengericht, Zwangsmittel zu beantragen: Es kann künftig ein Ordnungsgeld bis zu Euro 5.000 verhängt werden, § 63a.

 

Sonstige Änderung

  • Mit dieser Novellierung ist es rechtlich abgesichert möglich, dass künftig der OKR die Freistellungsgrundlagen für MAVen an Schulen und Hochschulen abweichend von der Vorschrift des § 20 Abs. 2 regelt. Das ist für die Praxis sehr zu begrüßen.

 

Eine komplette Zusammenstellung der beschlossenen Änderungen des MVG.Württemberg stellen wir unseren MAVen nach den Herbstferien zur Verfügung.

Die Änderungen treten zum 01.01.2020 in Kraft, sofern die Veröffentlich im Amtsblatt vorher erfolgt ist.