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01. Juli 2017

Keine Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch während einer Arbeitsunfähigkeit

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
Vor allem bei Mitarbeitenden, die längerfristig krank sind, hat der Arbeitgeber ein Interesse, die weitere Beschäftigungsmöglichkeit mit den Beschäftigten zu besprechen. Hierzu werden die kranken Mitarbeitenden oft zu einem Gespräch in den Betrieb eingeladen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2.11.2016-10 AZR 596/15 stellt nun klar, dass erkrankte Mitarbeitende während der Krankheit ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen müssen. Sie sind damit auch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit ihrer Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Es ist dem Arbeitgeber zwar nicht untersagt, während der Krankheit mit den Mitarbeitenden in Kontakt zu treten, aber der Arbeitgeber muss hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Der/die arbeitsunfähige Mitarbeitende ist in der Regel nicht verpflichtet, im Betrieb des Arbeitgebers zu erscheinen. Mitarbeitende sind auch nicht verpflichtet, ein weiteres ärztliches Attest vorzulegen, das bestätigt, dass sie nicht zur Führung eines Personalgesprächs in der Lage sind.

Sonstige Personalgespräche:

In diesem Zusammenhang wollen wir darauf hinweisen, dass bereits höchstrichterlich entschieden ist, dass der Arbeitgeber im normalen Arbeitsverhältnis, d.h. wenn Mitarbeitende nicht krank sind, das Recht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) hat, das Arbeitsverhältnis näher auszugestalten. Darunter fällt auch das Recht des Arbeitgebers, Gespräche über die Erbringung und Qualität der Arbeitsleistung zu führen oder ihn z.B. über bestehende Versetzungen sowie neue Aufgaben zu informieren. An solchen Gesprächen muss der Arbeitnehmer teilnehmen.

Dagegen sind Mitarbeitende nicht verpflichtet, an Personalgesprächen zur Veränderung des Arbeitsvertrages teilzunehmen. Will der Arbeitgeber ein Gespräch über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder sonstige Modifikationen des Arbeitsvertrages vornehmen, darf der/die Beschäftigte sanktionslos die Gesprächsteilnahme verweigern (BAG Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08).

Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, zu jedwedem Gespräch mit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, besteht nach § 106 Satz 1, 2 GewO gerade nicht. Vielmehr begrenzt das Gesetz das Weisungsrecht auf „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung“ sowie auf „Ordnung und Verhalten im Betrieb“. Gespräche, die mit diesen Zielen in keinem Zusammenhang stehen, können danach nicht durch einseitige Anordnung zu nach § 106 Satz 1, 2 GewO verbindlichen Dienstpflichten erhoben werden.

Maike Rantzen-Merz