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01. Juli 2016

Grundsätze der Eingruppierung

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Da die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung den Schwerpunkt der Mitbestimmung der MAV ausmacht und Fragen zur korrekten Eingruppierung uns in der Rechtsberatung regelmäßig erreichen, wollen wir hier nochmals auf einige Grundsätze des Eingruppierungsrechtes hinweisen.
An einer korrekten Eingruppierung haben auch die Dienststellenleitungen Interesse, da es zunehmend vom Rechnungsprüfungsamt gerügt wird, wenn fehlerhafte Eingruppierungen vorliegen oder keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind.

Grundlage der Eingruppierung ist immer die auszuübende Tätigkeit, also die Tätigkeit, die der oder dem Beschäftigten übertragen wurde und die sie oder er tatsächlich ausübt. Voraussetzung für die rechtliche Überprüfung einer Eingruppierung durch die MAV ist daher grundsätzlich eine Stellenbeschreibung (vgl. hierzu auch der nachfolgende Artikel), es sei denn, es handelt sich nach dem einschlägigen Vergütungsgruppenplan um eine Funktionseingruppierung bei der die Richtigkeit der Eingruppierung ohne Weiteres überprüfbar ist (Beispiel: „Zweitkraft“, „Gruppenleitung“, „Leiterin/Leiter von …“)

Weder die Angabe der Eingruppierung im Arbeitsvertrag noch im Haushaltsplan sind für die korrekte Eingruppierung maßgebend.

Die Stellenbeschreibung muss die Tätigkeiten der einzelnen Stelle, die in Arbeitsvorgänge aufgespalten werden, enthalten, sowie die zeitlichen Anteile festlegen, soweit dies in der konkreten Fallgruppe erforderlich ist, damit die MAV die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Vergütungsgruppenplans überprüfen kann. Außerdem sollte die Stellenbeschreibung die tarifliche Bewertung der Stelle enthalten, d.h. Angabe von VGP, EG und Fallgruppe.

Es gilt der Grundsatz der Tarifautomatik, d.h. die Bewertung der Eingruppierung ist Rechtsanwendung und ergibt sich direkt aus dem Tarifrecht (§ 12 KAO i.V.m. Vergütungsgruppenplan). Der Arbeitgeber hat diese Regelung lediglich umzusetzen. Die MAV überprüft daher den im Zustimmungsantrag mitgeteilten Vergütungsgruppenplan (VGP), die Entgeltgruppe (EG), die Fallgruppe (FG) und die Stufe.

Der Hälfte-Grundsatz besagt, dass mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen müssen, die die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen. Dabei ist nicht jeder einzelne Arbeitsschritt als Arbeitsvorgang einzuordnen. Als Arbeitsvorgang bezeichnet man Arbeitsleistungen, die bezogen auf den Aufgabenkreis der oder des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Bearbeitung eines Antrags / Betreuung oder Pflege einer Person). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist zu bewerten und darf nicht in kleinstmögliche Arbeitsleistungen (Telefonieren, Bearbeiten, Ausdrucken, Verschicken) zerstückelt werden (Verbot der Atomisierung der Arbeitsvorgänge).

Es gilt weiter der Grundsatz: speziell vor allgemein: Eine Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeiten scheidet aus, wenn es für die betreffende Tätigkeit einen spezielleren VGP oder spezielles tarifliches Merkmal gibt. Es ist daher immer zuerst nach der spezielleren Eingruppierungsnorm zu suchen und nur wenn dies erfolglos ist, greifen die allgemeineren Auffangtatbestände. Sollte z.B. keiner der speziellen Vergütungsgruppenpläne (02 bis 63) passen, dann greift als Auffangtatbestand der VGP 01.

Die einzelnen Fallgruppen bauen grundsätzlich aufeinander auf, d.h. man muss erst die Tatbestandsmerkmale der niedrigeren Fallgruppe erfüllen, bevor man die höhere Fallgruppe mit den besonderen Heraushebungsmerkmalen prüft.

Die Vergütungsgruppenpläne sehen in vielen Entgeltgruppen Ausbildungsvoraussetzungen vor. Diese sind in der Stellenbeschreibung anzugeben und diese muss der/die Beschäftigte erfüllen, es sei denn, es wird die Gruppe der „sonstigen Beschäftigten“ erwähnt. Diese brauchen nicht die erforderliche Ausbildung, müssen aber über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

Sobald Zeitanteile für die Eingruppierung maßgebend sind (z.B. mindestens 25 % selbständige Leistungen) müssen die einzelnen Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen angegeben werden. Die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge sind im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der/des Beschäftigten festzustellen.

Sollte die MAV zu einer anderen Eingruppierung gelangen, sollte sie innerhalb der Zustimmungsfrist (§ 38 Abs. 3 MVG.Württemberg) die Zustimmung verweigern und dies kurz begründen. Sind Rückfragen zu klären, kann die MAV auch zunächst fristwahrend die Erörterung beantragen. Der Arbeitgeber muss, falls er nach einer Verweigerung der Zustimmung durch die MAV an seiner Eingruppierung festhalten will, innerhalb von 2 Wochen ab Zustimmungsverweigerung das Kirchengericht anrufen (§ 38 Abs.4 MVG.Württemberg).

Daneben sollte die MAV die/den Mitarbeitenden darauf hinweisen, dass er/sie innerhalb eines Jahres seine Ansprüche selber gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen muss, damit sie nicht verfallen. Ein Geltendmachungsschreiben finden Sie in der Anlage zu diesem Rundschreiben.

Oft kommt es bei bereits angestellten Mitarbeitenden im Laufe der Jahre zu einem Zuwachs an Aufgaben und Befugnissen, die nicht in der ursprünglichen Stellenbeschreibung enthalten sind. Hier möchten wir darauf hinweisen, dass immer die auszuübende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist. Den Mitarbeitenden wird empfohlen, über einen längeren Zeitraum ihre Tätigkeiten aufzuschreiben. Dann können sie einen Antrag auf Höhergruppierung oder Überprüfung ihrer Eingruppierung stellen. Bei der Geltendmachung von Gehaltsbestandteilen ist die Ausschlussfrist von einem Jahr gem. § 37 KAO zu beachten. Die MAV kann in diesem Fall einen Initiativantrag nach § 47 MVG.Württemberg stellen.

Maike Rantzen-Merz