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01. Dezember 2016

Fremdpersonaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen

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Es ist ein weiterer Beschluss des Kirchengerichtshofs (KGH) zum Thema Fremdpersonaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen ergangen, indem die bisherige Rechtsprechung zur Dienstgemeinschaft fortgesetzt wird.

Der Kirchengerichtshof hat mit Beschluss vom 25.8.2014 (KGH.EKD II-0124/W10-14) festgestellt, dass das Wort „Dienstgemeinschaft“ die unternehmerische Freiheit eines evangelischen Trägers begrenzt und er nicht frei in der Entscheidung ist, welche Leistungen er extern vergibt.

Die MAV hatte der Einstellung von Mitarbeitenden einer anderen Firma (Servicekräften) in einem diakonischen Krankenhaus widersprochen, weil die Beschäftigung im Rahmen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gegen § 1 AÜG sowie gegen die Präambel zum MVG verstoße, da die Einstellung von Mitarbeitenden von Fremdfirmen mit dem Leitbild der Dienstgemeinschaft nicht vereinbar sei.

Der KGH geht davon aus, dass die Abgabe einzelner Arbeitsbereiche an einen externen Dienstleister, der mit eigenem Personal in der Dienststelle oder Einrichtung tätig wird, dem Leitbild der Dienstgemeinschaft zuwider läuft. Dies gilt zumindest, wenn das Fremdpersonal unmittelbar mit den Patienten einer Einrichtung zu tun hat und den kirchlichen Charakter der Einrichtung prägt.

Eine Beschränkung der Dienstgemeinschaft auf bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeitsbereiche - wie z.B. medizinisches Personal - hält der KGH unter dem Leitbild der Dienstgemeinschaft für nicht möglich.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird voraussichtlich im Jahr 2017 reformiert werden. Dann wird es nach jetzigem Stand eine Höchstüberlassungsgrenze von 18 Monaten geben. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie, sobald das Gesetz erlassen worden ist.

Maike Rantzen-Merz