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01. März 2018

Fahrtkosten bei Religionspädagoginnen und Religionspädagogen und sonstigen Lehrkräften im Religionsunterricht

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Wer als kirchliche Lehrkraft an Schulen unterrichtet, hat häufig einen Dienstauftrag, der sich auf mehrere Schulen erstreckt. Dabei fallen dann nicht nur Fahrtkosten vom Wohnort zu einem regelmäßigen Dienstort an, die ja bekanntermaßen über die Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden können, es fallen auch Reisekosten an, die der Arbeitgeber nach der Reisekostenordnung erstatten muss. Die Einzelheiten für die Erstattung von Reisekosten nach der Reisekostenordnung erläutert ein „Merkblatt zu § 20 Reisekostenordnung für die Erstattung von Fahrtkosten bei Religionspädagoginnen und Religionspädagogen und sonstige Lehrkräfte im Religionsunterricht“

Dieses Merkblatt enthält auch eine Skizze mit Erläuterungen für einzelne Fallkonstellationen, die es ermöglichen sollte, die unterschiedlichsten Kombinationen von Fahrten und ihre mögliche Erstattung zu klären. Von daher verweisen wir Sie als MAVen auf dieses hilfreiche Merkblatt. Sollten dennoch Fragen offenbleiben bitte ich um Rückmeldung.

Das Merkblatt ist im Dienstleistungsportal des OKR zu finden unter www.service.elk-wue.de, dort im Menü Arbeitshilfen das Aufklappmenü Formulare ansteuern. Im Suchfeld geben Sie „822E“ ein und Sie können das Merkblatt herunterladen.

Albrecht Holzhäuer