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16. April 2022

Erhöhung der Vergütung zum 1. April 2022

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Mit der Gehaltszahlung im April 2022 erfolgt die Umsetzung der zweiten Stufe der im vergangenen Jahr beschlossenen Entgelterhöhung. Die Tabellenentgelte für die privatrechtlich angestellten kirchlichen Beschäftigten erhöhen sich ab dem 1. April 2022 um 1,8 Prozent.

Für Beschäftigte in einer individuellen Zwischenstufe oder einer individuellen Endstufe erhöhen sich die Entgelte ebenfalls um 1,8 Prozent.

Die Entgelte für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden ab 1. April 2022 pauschal um einen Betrag von 25 € erhöht.

Die Kinderbesitzstandszulage (§ 11 AR-Ü) beträgt ab 1. April 2022 128,21 € je Kind monatlich bei Vollbeschäftigung.

Die Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 KAO werden nur beim Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent auf 65,46 € bzw. 104,74 € erhöht. Bei den übrigen Beschäftigtengruppen werden die Garantiebeträge nicht mehr dynamisiert.

Ebenso erhöht sich das Wertguthaben bei Beschäftigten in Altersteilzeit (Blockmodell) nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent.

Die Stundensätze für kurzfristig beschäftigte Aushilfen und Vertretungskräfte (Anlage 1.2.3 zur KAO) sowie für unregelmäßig beschäftigte Aushilfs- und Vertretungskräfte (Anlage 1.2.4 zur KAO) werden ebenfalls angepasst. Sie richten sich jeweils nach der Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe.

Weitere Einzelheiten können dem Rundschreiben des Oberkirchenrates vom 29. Juli 2021 entnommen werden.