Direkt zum Inhalt
01. Juli 2017

Dienstplangestaltung – kein Alleinbestimmungsrecht der Dienststellenleitung

zurück zur Übersicht

Viele Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg arbeiten mit Dienstplänen. Insbesondere Einrichtungen der Betreuung und Pflege oder Kindertagesstätten benutzen Dienstpläne, um die Arbeitszeiten der einzelnen Mitarbeiter konkret festzulegen.
Grundsätzlich ist die Aufstellung von Dienstplänen mitbestimmungspflichtig nach § 40 d MVG.Württemberg.
Verweigert eine MAV die Zustimmung zu einem konkreten Dienstplan, muss die Dienststellenleitung das Kirchengericht nach § 38 Abs. 4 MVG.Württemberg anrufen. Dies führte in der Vergangenheit faktisch dazu, dass die Dienststellenleitung ein Alleinbestimmungsrecht hatte, denn die Ersetzung der Zustimmung durch das Kirchengericht kam regelmäßig zu spät, d.h. nicht vor Ende des Dienstplanturnus. Die Dienstpläne wurden dann in der Realität in diesen Einrichtungen trotz fehlender Einigung durchgeführt.
Dies geht nun nicht mehr.

Der Arbeitgeber muss nun gleichzeitig mit dem Antrag auf Zustimmungsersetzung einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, damit der MAV die Duldung der Durchführung des konkreten Dienstplans aufgegeben werden kann. Nur so ist es möglich, dass noch während der laufenden Dienstplanperiode ein Kirchengericht darüber entscheiden kann, ob die Interessen an der Durchführung des Dienstplans überwiegen. Dabei hat der Kirchengerichtshof (KGH) das Recht der Arbeitgeber, einen Dienstplan vorläufig nach § 38 Abs. 5 MVG.Württemberg anzuordnen, auf die Fälle beschränkt, in denen die konkrete Anordnung des vorläufigen Dienstplans zur Sicherung von Betreuung und Pflege unverzichtbar ist. Die Dienststellenleitung muss vor dem Kirchenbericht begründen, aus welchen Gründen die einseitige Anordnung eines Dienstplans mit dem konkret vorliegenden Inhalt erforderlich ist, um den Betrieb der Einrichtung aufrecht zu erhalten. Dies bedeutet, dass die Dienststellenleitung die im ursprünglichen Dienstplanentwurf vorgesehenen Festlegungen auf das absolut erforderliche Maß reduzieren muss.

Unter „absolut erforderlich“ sind dabei alle Festlegungen zu verstehen, die verhindern, dass sich die Betreuungsqualität der Einrichtung verschlechtert. Dies bedeutet, dass für alle Tätigkeiten, die sich nicht unmittelbar auf die Betreuung und Versorgung der Bewohner, Patienten, Kinder usw.  auswirken, eine vorläufige Anordnung eines Dienstplans nicht in Betracht kommt. Dies betrifft z.B. Mitarbeiter in der Verwaltung, im technischen und hauswirtschaftlichen Bereich. Auch Mitarbeiter im Bereich der Betreuung und Pflege sind vor vorläufigen Anordnungen geschützt, wenn diese nicht für die Betreuung und Pflege unabdingbar sind z.B. bei Dienstbesprechungen oder Nacharbeiten der Pflegedokumentation.

Das Kirchengericht kann Einschränkungen vornehmen, wenn die Festlegungen der Dienststellenleitungen zu weit gegangen sind oder ihr eine weitere Berücksichtigung der Anliegen der MAV zumutbar ist.

Bis zur Entscheidung des Kirchengerichts muss hingenommen werden, dass der Dienstplan nach den Vorstellungen der Dienststellenleitung umgesetzt wird. Danach erfolgt die Umsetzung unabhängig von der Rechtskraft der Entscheidung im Rahmen der kirchengerichtlichen Entscheidung.

Nur wenn das Kirchengericht über einen Antrag auf einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig entscheiden kann, bleibt es dabei, dass der Dienstplan mitbestimmungsfrei durchgesetzt wird.

Es wird den MAVen daher empfohlen, immer im ersten Schritt zu prüfen, ob die angeordneten Dienste zur Betreuung und Pflege unabdingbar sind. Nur in diesem Fall kommt eine vorläufige Entscheidung überhaupt in Betracht. Ansonsten muss die MAV im Wege einer einstweiligen Verfügung dem Arbeitgeber die Anordnung des Dienstplans untersagen lassen.

Im zweiten Schritt muss die MAV prüfen, ob der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung beantragt hat, sofern die MAV die Zustimmung zum Dienstplan verweigert hat. Die MAV kann auch hier im Wege einer einstweiligen Verfügung dem Arbeitgeber die Anordnung untersagen lassen.

Die Zustimmungsverweigerung der MAV sollte dabei auf die kritischen Punkte des Dienstplans beschränkt werden - und nicht Verweigerung des gesamten Dienstplans, damit dem Kirchengericht im Eilverfahren eine schnelle Prüfung möglich ist.

Maike Rantzen-Merz