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01. Juli 2016

Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Die Durchführung der gesetzlich in § 84 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebenen BEM-Verfahren ist nun erfreulicherweise vielerorts angelaufen.
In dem OKR-Rundschreiben 25.00 Nr. 825/6 19.08.2009 finden sich die grundlegenden Regelungen dazu, dort ist auch der zwischen der LakiMAV und dem OKR abgestimmte Verfahrensablauf abgedruckt. Dieser kann die Grundlage für eine Dienstvereinbarung zu BEM vor Ort sein.

Die nun redaktionell dem novellierten MVG.Württemberg angepasste Fassung der Musterdienstvereinbarung ist auf der LakiMAV-Homepage unter MAV-Tools zu finden.

Bei unseren Abfragen im Rahmen einer Teilvollversammlung und durch die Anfragen in der Rechtsberatung sind zwei Fragenkomplexe deutlich geworden. Zum einen taucht vor Ort immer wieder die Frage auf, wie mit BEM umzugehen ist, wenn der/die noch immer kranke Beschäftigte das ihm/ihr ordnungsgemäß nach sechs Wochen Krankheitszeit angebotene BEM ablehnt und es sich bei der Krankheit um eine länger andauernde Krankheit handelt. Hier soll grundsätzlich durch die Dienststellenleitung sechs Wochen nach dem jeweils – abgelehnten – BEM-Angebot jeweils erneut ein BEM-Angebot zu machen. Allerdings ist dies nicht erforderlich, falls der/die erkrankte Beschäftigte bereits bei der Ablehnung eines vorausgehenden BEM-Angebots schriftlich deutlich gemacht hat, dass er/sie z.B. für die Dauer der aktuellen Krankheit kein BEM wahrnehmen kann/möchte. In diesem Fall ist BEM aber sofort anzubieten, wenn der/die Beschäftigte wieder arbeitsfähig ist.

Zum anderen gibt es immer wieder Unklarheit darüber, wie mit BEM zu verfahren ist, falls sich die maßgebliche Sechs-Wochen-Krankheitsdauer aus jeweils kürzeren Krankheitszeiten zusammensetzt. Hier ist BEM nach Erfüllung des Sechs-Wochenzeitraums anzubieten, gleichgültig, ob es sich bei den letzten Krankheitstagen, die nun den Anspruch auf BEM auslösen, um kurze Erkrankungen handelt oder sie der Beginn einer längerfristigen Krankheit sind. Der/die Betroffene kann BEM in beiden Fällen ablehnen oder befürworten, je nachdem, wie ihre/seine eigene Einschätzung zur Abhilfe der Krankheitsproblematik durch BEM ist. Auch hier gilt, dass mit dem Anbieten von BEM jeweils eine neue Zählung der sechswöchigen Krankheitstage nach § 84 Abs. 2 SGB IX beginnt.

Ulrike Gaffron