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15. Juli 2020

Bestimmung des Urlaubszeitpunktes

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In einem aktuellen Urteil des ArbG Braunschweig vom 20.11.2019- 4 Ca 373/19 wurde entschieden, dass der Arbeitgeber nicht den Urlaubszeitpunkt der Mitarbeitenden einseitig bestimmen kann. Der Arbeitgeber sei vielmehr verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und den Urlaub für den vom Arbeitnehmer gewünschten Termin festzusetzen, es sei denn der Arbeitgeber kann dringende betriebliche Gründe und Wünsche anderer Arbeitnehmer einwenden. Der Arbeitgeber trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Auch eine Regelungsabrede mit dem Betriebsrat kann diesen gesetzlichen Anspruch nicht einschränken.

Im konkreten Fall haben sich die Parteien über die Urlaubsgewährung der Klägerin gestritten. Sie arbeitet als Pflegeassistentin bei der Beklagten. Ende 2018 wurde der Urlaubsplan für 2019 erstellt. Im Rahmen dieser Planung hat sie für den 17.12.-31.12.2019 Urlaub beantragt, weil sie in ihre Heimat nach Mali reisen wollte, um dort die Weihnachtsfeiertage mit ihrer Familie zu verbringen. Sie ist katholisch, so dass das Weihnachtsfest für sie eine besondere Bedeutung hat.

Der Arbeitgeber lehnte den Urlaubsantrag ab mit der Begründung, dass für die beantragte Zeit mit dem Betriebsrat eine Urlaubssperre in Form einer Regelungsabrede vereinbart worden sei, da in dieser Zeit der Krankenstand erfahrungsgemäß zunehme. Außerdem äußerten alle Beschäftigten Urlaubswünsche zu diesem Zeitpunkt, so dass man vereinbart hatte, dass nur eine Urlaubsgewährung von 2-3 Tagen pro Beschäftigten regelmäßig möglich sei.

Der Betriebsrat stimmte der Ablehnung zu.

Die Klägerin erhob Klage vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts liegt nicht im billigen Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs.1 BUrlG vielmehr verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Vortrag des Arbeitgebers, dass erfahrungsgemäß in den letzten beiden Wochen des Jahres mit einem erhöhten Krankenstand zu rechnen sei, reiche als dringender betrieblicher Grund nicht aus. Mit einer Störung des Betriebsablaufs sei immer bei Abwesenheit eines beurlaubten Arbeitnehmers zur rechnen. Auch die Wünsche von 6 anderen Arbeitnehmern, die 2-3 Tage Urlaub in dieser Zeit beantragt hätten, stelle keinen dringenden Grund dar, der für den Arbeitgeber zu gewichtigen Störungen führen würde und damit dem Wunsch der Klägerin entgegenstehen würde.

Auch die Zustimmung des Betriebsrats steht dem Urlaubsanspruch der Klägerin nicht entgegen, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats den gesetzlichen Anspruch aus § 7 BurlG nicht verdrängen kann.