Bericht aus der Arbeitsrechtlichen Kommission
zurück zur ÜbersichtIn der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg am Freitag, 17. Oktober 2025 wurden folgende Änderungsbeschlüsse zur KAO gefasst:
- Mit der siebten Änderung der KAO für 2025 wurde im Rahmen der Anlage 1.2.8 zur KAO die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst für die Kirchengemeinde Neuhausen auf den Fildern (befristete Verlängerung der bereits bestehenden befristeten Zulagenregelung) beschlossen.
- Mit der achten Änderung der KAO für 2025 wurde im Rahmen der Anlage 1.2.8 zur KAO für den Kirchenkreis Stuttgart die Abschmelzung der bisher nach der Anlage 3.2.3 zur KAO gezahlten Zulage Tarif Plus I auf die Gewährung der arbeitsmarktbedingten Zulage nach Anlage 1.2.8 für das Jahr 2025 ausgesetzt.
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Mit der neunten Änderung der KAO für 2025 wurde unter anderem ab 1.1.2026 ein neuer Absatz zu § 20 KAO eingefügt, der regelt, dass Beschäftigte, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe a) KAO bereits vor dem 1. Dezember (Stichtag für den Anspruch auf Jahressonderzahlung gemäß § 20 Absatz 1 KAO) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine anteilige Jahressonderzahlung erhalten.
Zudem wurde in der Anlage 1.4.1 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen) bei den Bestimmungen zur Supervision als Protokollnotiz eine Empfehlung aufgenommen, vorrangig auf die landeskirchliche Liste der Supervisoren zurückzugreifen.
- Mit der zehnten Änderung der KAO für 2025 wurde die bislang bestehende Arbeitsrechtliche Regelung über Orientierungspraktika (Anlage 2.2.3 zur KAO) aufgehoben und deren Regelungsinhalt mit der Vor- und Zwischenpraktikumsordnung (Anlage 2.2.1 zur KAO) mit Wirkung vom 1.1.2026 zu einer einheitlichen Arbeitsrechtlichen Regelung zusammengefasst. Die neu gefasste Anlage 2.2.1 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung über Orientierungspraktika und Praktikumsverhältnisse vor Beginn und während einer Schul- oder Hochschulbildung – Orientierungs- und Vor- und Zwischenpraktikumsordnung) mit dynamischem Bezug zur VKA-Praktikums-Richtlinie vom 30. Dezember 2024 bildet künftig die rechtliche Grundlage für freiwillige Praktika und Pflichtpraktika im Geltungsbereich der KAO.
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Mit der elften Änderung der KAO für 2025 wurde zum einen ein neuer Vergütungsgruppenplan 21a in die Anlage 1.2.1 zur KAO eingefügt. Dieser trifft Eingruppierungsvorschriften für Beschäftigte, die als Fachkräfte zur Umsetzung des Programms „SprachFit“ des Kultusministeriums (Fachdienst Sprache) eingesetzt sind. Der neue VGP 21 tritt zum 1.9.2025 (entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Förderung eines Fachdienstes Sprache zur fachlichen Beratung und Prozessbegleitung von Kindertageseinrichtungen im Bereich Sprache (Fachdienst Sprache - VwV)) in Kraft.
Zudem wurde im VGP 21 für Erzieher/innen als Fachberatungen oder fachliche Leitungen nach achtjähriger einschlägiger Berufserfahrung in genau dieser Tätigkeit ab 1.1.2026 die Möglichkeit geschaffen, als „sonstige Beschäftigte“ wie Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss eingruppiert zu werden.
Die Beschlusstexte werden auch zeitnah auf der Homepage der AK unter www.ak-wuerttemberg.de eingestellt.