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01. Februar 2016

BAG zum Anspruch auf Altersteilzeit nach dem TV Flex AZ

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In der Anlage 1.6.2 zur KAO wird auf die Regelungen des TV Flex AZ (Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte) Bezug genommen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 10.02.2015, die Frage zu entschieden, ob es ausreicht, wenn ein kommunaler Arbeitgeber sich allein darauf beruft, dass ein Altersteilzeitverhältnis bestimmte Kosten (z.B. für die Einstellung einer Ersatzkraft) mit sich bringe, die ihn aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage belasteten.

In § 4 Abs. 2 und 3 des Tarifvertrages ist Folgendes geregelt:

(2) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v. H. der Beschäftigten (§ 1) der Verwaltung/ des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. (…)

(3) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.

Nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ kann der Arbeitgeber also ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Vorschrift definiert das Merkmal „dienstliche oder betriebliche Gründe“ aber nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 10.02.2015, Aktenzeichen 9 AZR 115/14, die Frage zu entschieden, ob es ausreicht, wenn ein kommunaler Arbeitgeber sich allein darauf beruft, dass ein Altersteilzeitverhältnis bestimmte Kosten (z.B. für die Einstellung einer Ersatzkraft) mit sich bringe, die ihn aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage belasteten.

Das BAG entschied, dass die finanzielle Mehrbelastung, die der Beklagten aus der Vereinbarung des von der Klägerin begehrten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erwächst, keinen entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Grund iSd. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ darstellt.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellten für sich genommen im Regelfall keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe, die die Ablehnung rechtfertigen dar. Zu diesen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen.

Die finanzielle Belastung des öffentlichen Arbeitgebers hätten die Tarifvertragsparteien dadurch begrenzt, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn und solange 2,5 vH der Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung gem. Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Außergewöhnliche finanzielle Belastungen, die auf der Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis beruhen, habe der Arbeitgeber in dem zu entscheidenden Fall nicht dargelegt.

Ihre finanzielle Lage räume der Beklagten nicht das Recht ein, das Altersteilzeitverlangen der Klägerin zurückzuweisen. Die Tarifvertragsparteien des TV FlexAZ hätten den Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht an die finanzielle Lage der kommunalen Arbeitgeber gebunden, sondern eine wirtschaftliche Überforderung durch die in § 4 Abs. 2 TV FlexAZ beschriebene Überlastquote ausgeschlossen.

Die hierin liegende Quotierung diene u.a. dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10 – Rn. 22). Der Einwand der Beklagten, die Einstellung einer Ersatzkraft sei aus finanziellen Gründen nicht möglich, sei deshalb unbeachtlich. Die Kosten, die mit einer solchen Einstellung verbunden sind, gehörten zu den Kosten, die ein kommunaler Arbeitgeber, der an den TV FlexAZ gebunden ist, zu tragen habe. Mit dem Hinweis auf das Fehlen finanzieller Mittel könne er sich seinen tariflichen Verpflichtungen nicht entziehen.

Ulrich Rodiek