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01. Juli 2017

AZE-Bogen für Hausmeister/-innen und Mesner /-innen - Beschluss des Kirchengerichts vom 10.05.2017 – 2 AS 28/2016 L

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In dem vom Kirchengericht entschiedenen Fall ging es um eine Eingruppierung einer Hausmeisterstelle, die neu besetzt werden sollte.
Die Dienststellenleitung hat zusammen mit der Kirchenpflege und einem MAV-Mitglied eine Ortsbegehung gemacht und die übertragenen Dienstaufgaben im Erhebungsbogen erfasst. Man hatte sich bei vielen Positionen, die abänderbar waren, vor Ort geeinigt, doch bei der Häufigkeit in Nr. 36, 37 und 38 des AZE-Bogens war man sich nicht einig geworden. Die Dienststellenleitung hat die Häufigkeit in diesen Punkten auf 12 Mal reduziert, da sie der Ansicht war, dass eine monatliche Reinigung dieser Flächen ausreichend sei. Die MAV hat ihre Zustimmung zur Eingruppierung verweigert mit der Begründung, dass der Erhebungsbogen an diesen Stellen weiß hinterlegt und nicht abänderbar sei, weshalb die Kirchengemeinde mit der Abänderung gegen eine verbindliche arbeitsrechtliche Regelung verstoße.

Der Arbeitgeber hat fristgerecht das Kirchengericht angerufen.

Es fand ein Einigungsgespräch und eine Kammerverhandlung statt. Es wurde ausführlich die Sach- und Rechtslage erörtert.

Das Kirchengericht hat sich am 10.05.2017 der Rechtsauffassung der MAV angeschlossen. Die Klage auf Ersetzung der Zustimmung wurde abgewiesen. Es sei eindeutig, dass es sich bei dem Erhebungsbogen um eine arbeitsrechtliche Regelung handele. Diese ist für alle verbindlich. Da der Erhebungsbogen an den konkreten Stellen weiß hinterlegt und keine Abweichung vor Ort durch ein * möglich sei, fehlt es der Dienststellenleitung an einer Ermächtigungsgrundlage für eine Abweichung von den von der Arbeitsrechtlichen Kommission vorgegebenen Werten.

Den Beschluss und seine Begründung können Sie demnächst auf der neuen Homepage des Kirchengerichts - www.ak-wuerttemberg.de/Kirchengericht/Beschlüsse - nachlesen. Der Beschluss soll im Sommer 2017 veröffentlicht werden.

Wir bitten die MAVen darauf zu achten, dass die weißen, festgelegten Positionen des Erhebungsbogens nicht zum Nachteil der Mitarbeitenden abgeändert werden. Obwohl eigentlich ein Blattschutz existiert, wird teilweise der Blattschutz aufgehoben, so dass Sie hier genau hinschauen und die einzelnen Positionen vergleichen sollten.

Maike Rantzen-Merz