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01. Februar 2016

Antrag auf Elternzeit – Schriftformerfordernis § 16 BEEG

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Im Urteil 9 AZR 145/15 vom 10.05.2016 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass das Elternzeitverlangen eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die das Arbeitsverhältnis zum Ruhen bringt. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Deshalb werden an die Form des Verlangens strenge Voraussetzungen gestellt, d.h. es wird die Schriftform nach § 126 Abs.1 BGB verlangt.

Dies bedeutet, dass die/der Beschäftigte den Antrag eigenhändig durch Namensunterschrift bzw. durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnen muss. Eine E-Mail oder ein Telefax d.h. die Textform (siehe vorheriger Artikel) reichen hier nicht aus. Der Antrag wäre dann gem. § 125 S.1 BGB nichtig, d.h. unwirksam.

Wir wollen die Gelegenheit nutzen und darauf hinweisen, dass das Mutterschutzgesetz reformiert wird und die geänderte Fassung ab 01.01.2017 in Kraft treten soll. Das Gesetz soll zeitgemäßer und verständlicher gefasst werden. Daher werden auch Regelungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Gesetz integriert. Damit ist eine Änderung der Systematik und Struktur des Gesetzes verbunden.

Bisher konnten nur Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis oder in Heimarbeit tätig waren bzw. einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nachgingen, sich auf das Mutterschutzgesetz berufen.

Nun soll der Anwendungsbereich auch auf Schülerinnen, Praktikantinnen, Studentinnen und Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes erweitert werden.

Zudem sollen die Schutzfristen nach der Geburt eines behinderten Kindes angepasst werden, ein Kündigungsschutz bei Fehlgeburten geschaffen, die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung neugefasst, der Bereich der Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit flexibilisiert werden.

Weitere Einzelheiten erfahren Sie, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.

Maike Rantzen-Merz