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02. März 2022

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 18. Februar getagt und einen Antrag zu Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung beschlossen. Dieser besteht aus 9 Teilen, die meisten Änderungen sind redaktioneller Art, die Leitungen von Tagespflegen werden neu im Vergütungsgruppenplan 54 eingruppiert.

Im Einzelnen:

  1. Die Protokollnotiz (KAO) zu § 8 Abs. 1 wird aufgehoben.

Die Protokollnotiz war durch frühere Änderungen ins Leere gelaufen.

 

  1. In Nummer 1 Satz 2 der Protokollnotizen (KAO) zu § 17 Absatz 4 und 4a werden im ersten und zweiten Satzteil jeweils die Worte „den Sätzen 4 des“ gestrichen.

Die betreffenden Worte waren nicht mehr einschlägig.

 

  1. Nach den Worten „Ergänzend zu § 23 TVöD wird bestimmt:“ wird dem § 23 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Wege einer Dienstvereinbarung nach § 36 MVG.Württemberg kann zwischen Dienststellenleitung und MAV vereinbart werden, dass der Arbeitgeber Leistungen zur Gesundheitsförderung im Sinne von § 3 Nr. 34 EStG bis zu 500,00 € jährlich pro Beschäftigtem oder Beschäftigter gewährt.“

 

  1. § 23a Absatz 3 KAO wird aufgehoben.

Dieser Absatz wurde an § 23 angehängt (siehe Nr. 3.), die Hoffnung besteht, dass er dort besser zu finden ist.

 

  1. An § 29 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: „Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts wird auch gewährt für die Teilnahme an Sitzungen von Projekt- oder Arbeitsgruppen, die vom Oberkirchenrat oder in seinem Auftrag gebildet werden.“ 

Dieser Satz war bei einer vorhergehenden Änderung irrtümlich gestrichen worden

 

  1. Nach § 43 wird der Anhang zu § 6 TVöD (VKA) durch folgende Wörter ersetzt:

„Anstelle des Anhangs zu § 6 TVöD (VKA) wird bestimmt:

Anstelle des Anhangs zu § 6 TVöD (VKA) (Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern) findet § 8a KAO Anwendung.“

Da es eine eigenständige Regelung in der KAO gibt wird die Regelung im TVöD ersetzt.

 

7.    In der Anlage 1.2.1 zur KAO wird der Vergütungsgruppenplan 54 wie folgt geändert:

  1. Nach der Entgeltgruppe P 9 Fallgruppe 4 wird folgende neue Fallgruppe 4. eingefügt:

„4. a) Beschäftigte wie zu 3. als Leitung einer Tagespflege.“

  1. Nach der Entgeltgruppe P 10 Fallgruppe 8 wird folgende neue Fallgruppe 8. a) eingefügt:

„8. a) Beschäftigte wie zu 4. a), denen in der Regel mindestens 6 Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 8)“

Die Leitungen von Tagespflegen waren in der Vergangenheit wie Einsatzleitungen von Nachbarschaftshilfen im VGP 26 eingruppiert. Das wurde als nicht sachgerecht angesehen. Deshalb hat man sich für eine Eingruppierung im VGP 54 entschieden.

 

  1. Die Anlage 1.2.2 zur KAO wird wie folgt geändert:
  1. Die Anlage 4 TVÜ-VKA wird aufgehoben.
  2. Die Protokollnotiz (AR-Ü) zu den §§ 29 bis 29 c wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe h) wird wie folgt neu gefasst:

„h) Für die Fallgruppen 4. a) und 8. a) des Vergütungsgruppenplans 54 gilt für Leitungen einer Tagespflege, die bisher im VGP 26 eingruppiert waren, Abschnitt V mit folgenden Maßgaben:

aa) An Stelle des Datums „31. Dezember 2016“ tritt das Datum „31. März 2022“.

bb) An Stelle des Datums „1. Januar 2017“ tritt das Datum „1. April 2022“.

cc)  An Stelle des Datums „31. Dezember 2017“ tritt das Datum „30. Juni 2023“.“

bb) Es wird folgender neuer Buchstabe i) eingefügt:

„i)   Unbesetzt.

(Redaktioneller Hinweis: Hier folgen Absätze für weitere noch umzustellende Bereiche).“

Dies ist die Überleitungsregelung für die Leitungen von Tagespflegen

 

9.            Die Anlage 1.2.4 zur KAO wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

b) In § 2 Satz 2 des Anhangs werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

Da der frühere Satz 2 bei einer vorigen Änderung gestrichen wurde, stand im Satz 2 ein verwirrender Hinweis.

 

Dieser Beschluss tritt für die Ziffern 1-6 und Ziffer 9 mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

Dieser Beschluss tritt für die Ziffern 7 und 8 mit Wirkung zum 1. April 2022 in Kraft.

Das Inkrafttreten der Änderungen wurde bis auf die neue Eingruppierungsregelung auf das Datum gelegt, an dem der Satz in der Nr. 5 weggefallen war.