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26. Oktober 2021

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Redaktionelle Änderungen der KAO beschlossen.

In ihrer Sitzung vom 15. Oktober 2021 hat die Arbeitsrechtliche Kommission einige kleinere Änderungen der KAO beschlossen.

1) Zum einen wurde die Verlängerung der Geltungsdauer der Anlage 1.7.3 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung betreffend Kurzarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg) um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Grund ist die weiterhin ungewisse Lage in Bezug auf die Corona-Pandemie.

2) Um zwei Monate (bis zum 31. Dezember 2021) verlängert wurde auch die Geltungsdauer der Anlage 1.7.4 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung zur Erhaltung der Arbeitsplätze für die Zeit der Baumaßnahmen im Müttergenesungswerk Scheidegg). Grund ist hier die verzögerte Fertigstellung der Baumaßnahmen.

3) Eine redaktionelle Änderung betrifft die Anlage 3.7.3 zur KAO (besondere Regelungen für Beschäftigte in der Kranken- und Altenpflege). Hier wurde in § 2 Abs. 3 lediglich vom Wortlaut her klargestellt, dass auch für den Samstagszuschlag in der Pflege der KAO-Aufschlag gem. § 8 Abs. 1 KAO gezahlt wird. Praktiziert wurde dies auch bisher schon von Amts wegen.

4) Eine weitere redaktionelle Änderung betrifft nochmals die Überleitung der Fahrer und Fahrerinnen im Mahlzeitendienst in den Vergütungsgruppenplan 26. Hier wurde in der Anlage 1.2.2 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung) klargestellt, dass auch die Fahrer/Fahrerinnen im Mahlzeitendienst in der Nachbarschaftshilfe, die bisher im Vergütungsgruppenplan 32 eingruppiert waren in den Vergütungsgruppenplan 26 überzuleiten sind. Über die Überleitungsbestimmungen für die Fahrer/Fahrerinnen in der Nachbarschaftshilfe allgemein hatten wir bereits in einem früheren Artikel berichtet und bitten auch das Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates zu diesem Thema zu beachten. Die Überleitung der Fahrer/innen im Mahlzeitendienst, die bisher im VGP 01, 26 oder 32 eingruppiert waren, erfolgt auf Antrag zum 1. Juli 2021.

Ergänzend dazu möchten wir noch auf folgenden Sonderfall hinweisen:

Vereinzelt wurden in der Vergangenheit Fahrer und Fahrerinnen im Mahlzeitendienst fälschlicherweise nach der Anlage 3.7.2 zur KAO bezahlt.

Mit der Änderung des Vergütungsgruppenplans 26 zum 1. Oktober 2020 (Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom Mai 2021) müssen diese Fahrer/innen nun von Amts wegen rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in den Vergütungsgruppenplan 26 (EG 3) umgruppiert bzw. richtig eingruppiert werden. Hierbei sind die Beschäftigten bzgl. der Stufenzuordnung so zu behandeln, als ob vom Tag des ersten Arbeitseinsatzes an ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach der KAO bestanden hätte, vgl. § 1 Abs. 3 der Anlage 3.7.2 zur KAO. Ein Antrag ist nicht erforderlich, vorsorglich sollten die Betroffenen ihren Anspruch aber gem. § 37 KAO schriftlich bzw. in Textform rückwirkend geltend machen.

Die vollständigen Beschlusstexte finden Sie wie immer auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission:

https://www.ak-wuerttemberg.de/die-kommission-und-ihre-ausschuesse/beschluesse-ak