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08. Juni 2021

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Neufassung und Änderungen von Vergütungsgruppenplänen sowie weitere Änderungen der KAO beschlossen.

1.) Als weiteren Schritt im Rahmen der Neufassung der Vergütungsgruppenpläne der KAO hat die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung vom 21. Mai 2021 den Vergütungsgruppenplan 15 (Beschäftigte in der Bildungsarbeit) neu gefasst.

Die Neufassung des Vergütungsgruppenplans tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Das Spektrum möglicher Eingruppierungen in diesem Bereich umfasst nun die Entgeltgruppen 6 sowie 9a bis 15. Zuvor gab es hier lediglich die Entgeltgruppen 9 bis 12. Für höhere Eingruppierungen musste bisher in den allgemeinen Vergütungsgruppenplan 02 ausgewichen werden, dies entfällt nun.

Die Eingruppierung ist wie in anderen Vergütungsgruppenplänen abhängig von Tätigkeit und Ausbildung. Bei Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen im Bereich der Bildungsarbeit folgt die Eingruppierung weiterhin aus der Zahl der pro Jahr gemeldeten Unterrichtseinheiten, jedoch mit einer anderen zahlenmäßigen Staffelung als bisher.

Dort wo es möglich ist, gibt es auch in diesem neuen Vergütungsgruppenplan Funktionseingruppierungen, die die Eingruppierung vereinfachen sollen, z.B. im Bereich der Geschäftsführung der Evangelischen Akademie Bad Boll. Details entnehmen Sie bitte dem Text des neuen Vergütungsgruppenplans 15.

Die vollständigen Beschlusstexte finden Sie wie immer auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission:

Änderungen der KAO - Anlage 1.2.1 zur KAO/VGP 15

Wie schon bei den vorherigen Neufassungen von Vergütungsgruppenplänen werden zwar alle Beschäftigten automatisch in die neuen Vergütungsgruppenpläne überleitet. Eine Höhergruppierung erfolgt aber nur auf Antrag der Beschäftigten. Der Antrag kann nur innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Die Beschäftigten haben somit Zeit genug, sich zu informieren, ob die Antragstellung für sie vorteilhaft ist.

2.) Klärung der Eingruppierung von Fahrern/Fahrerinnen im Mahlzeitendienst

Nach der Neufassung des Vergütungsgruppenplans 32 (Beschäftigte im Fahrdienst) entwickelte sich eine Kontroverse über die Eingruppierung von Fahrern/Fahrerinnen im Mahlzeitendienst in der Nachbarschaftshilfe.

Nach dem Wortlaut des Vergütungsgruppenplans 32 wären diese als „Beschäftigte im Fahrdienst ohne Personentransport“  in Entgeltgruppe 4 einzugruppieren. Hierdurch ergäbe sich aber, so wurde argumentiert, ein den anderen Beschäftigten im Bereich der Nachbarschaftshilfe nur schwer vermittelbarer Widerspruch zur Eingruppierung der Mitarbeitenden, die die Arbeit in den Haushalten machen. Eine Anhebung der Vergütung aller Beschäftigten in der Nachbarschaftshilfe sei nicht finanzierbar.

Als Kompromiss hat die Arbeitsrechtliche Kommission nun eine Änderung des Vergütungsgruppenplans 26 beschlossen. Hiernach sind Fahrer/Fahrerinnen im Mahlzeitendienst in der Nachbarschaftshilfe nun ausdrücklich als Fallgruppe im Vergütungsgruppenplan 26 aufgenommen und werden in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Oktober 2020. Klarstellt in der Regelung wurde nun, dass für Beschäftigte als Fahrer/Fahrerinnen im Mahlzeitendienst die Anlage 3.7.2 zur KAO nicht gilt.
 

Im Gegenzug wurde weiterhin vereinbart, dass Anlage 3.7.2 zur KAO mit Wirkung ab 1. Januar 2024 vollständig entfällt.

Dies hat zur Folge, dass spätestens ab dem 1. Januar 2024 alle Beschäftigten in der Nachbarschaftshilfe regulär nach Vergütungsgruppenplan 26 (ggf. in Verbindung mit den Anlage 1.2.3/1.2.4 zur KAO) einzugruppieren sind.

Das Datum 1. Januar 2024 wurde gewählt, um den Diakonie-/Sozialstationen den Übergang zu erleichtern. Ebenfalls aus diesem Grund gibt es für die Dienstvereinbarungen gem. Anlage 3.7.2 zur KAO nun folgende gestaffelte Vorgabe des Entgeltrahmens:

„Das Entgelt je Stunde der Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe beträgt

  • bis zum 30. Juni 2021 mindestens 70 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6,
  • vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 mindestens 80 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6,
  • vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 mindestens 90 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6 und
  • vom 1. Juli 2023 bis zum 31.12.2023 mindestens 100 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6.“

Für alle Neueinstellungen ab dem 01. Juni 2021 finden Dienstvereinbarungen nach der Anlage 3.7.2 zur KAO bereits von Anfang an keine Anwendung mehr.

3.) Neu in die KAO aufgenommen wurde ab dem 1. Juli 2021 eine neue Anlage 2.1.2 zur KAO. Es handelt sich um die Arbeitsrechtliche Regelung für die Eingruppierung von Studierenden.

Hintergrund der Regelung ist, dass es immer wieder vorkommt, dass Studierende schon während ihres Studiums den Wunsch haben, Tätigkeiten mit Bezug zu ihrem Studium auszuüben. In diesen Fällen fehlte bisher oft eine passende Regelung zur Eingruppierung, weil die Studierenden noch nicht den entsprechenden Studienabschluss haben.

Hierzu liefert nun die neue Anlage 2.1.2 zur KAO die Antwort in Form einer gegenüber Studierenden mit Abschluss abgesenkten Vergütung. Wichtig ist zu beachten, dass Studierende, die bereits über eine abgeschlossene sonstige Berufsausbildung verfügen hierdurch nicht schlechter gestellt werden sollen. Ermöglicht die abgeschlossene Ausbildung eine höhere Eingruppierung, erhalten sie diese.

Korrespondierend zur zentralen Neuregelung in der Anlage 2.1.2 zur KAO wurden die Fallgruppen für Studierende der Kirchenmusik im Vergütungsgruppenplan 10 mit Wirkung ab 1. Juli 2021 gestrichen.

4.) Weitere Änderungen der KAO

a) Wie beim Kolloquium im Bereich der Verwaltung gibt es nun auch für Teilnehmende der Aufbauausbildung im Bereich Diakonat eine Zulage, wenn diese trotz rechtzeitiger Anmeldung und aus Gründen die sie nicht zu vertreten haben später als vorgesehen in das Diakonenamt berufen werden (Ergänzung der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1.2.1 zur KAO).

b) In § 2 der Anlage 1.2.4 zur KAO wurde rein redaktionell die Bezugnahme auf die „Richtsatztabelle“ im Bereich der Kirchenmusik gestrichen. Die Richtsatztabelle gibt es in der KAO schon seit längerem nicht mehr.

c) In der Anlage 1.7.3 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung zu Kurzarbeit) wurde ein neuer § 6 Abs. 4 eingefügt. Hintergrund ist die Situation, dass in einigen Einrichtungen bereits seit Monaten Corona-bedingt nicht gearbeitet wird („Kurzarbeit Null“). Die Neuregelung gibt für diesen Fall dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Urlaubskürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Kurzarbeit Null.  Leistet der oder die Beschäftigte während der Kurzarbeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber stundenweise Arbeit, entfällt die Kürzung. Abgesichert ist auch, dass trotz Kürzung der Urlaub noch für einen anstehenden Betriebsurlaub ausreichen muss. Ergänzend dazu wurde die Ankündigungsfrist für die Wiederaufnahme der Arbeit nach Kurzarbeit auf 10 Kalendertage verlängert. Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2021.

Bitte beachten Sie zu den o.g. Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission auch die Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates, die zeitnah veröffentlicht werden.