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05. März 2021

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Änderungen der Vergütungsgruppenpläne 30 und 60 und neue Anlage zur KAO beschlossen sowie Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle nach dem MVG.Württemberg.

Vergütungsgruppenplan 60

I.)  Auch wenn alle Beteiligten in der Arbeitsrechtlichen Kommission viel Zeit und Mühe in Ihre Beratungen der neuen Vergütungsgruppenpläne investiert haben, zeigt doch manchmal erst die Praxis wo es noch „hakt“.

So geschehen bei der Protokollnotiz Nr. 7 zum Vergütungsgruppenplan 60, die ursprünglich definierte, dass Beschäftigte der EG 6, denen mindestens zwei weisungsbefugte Personen Tätigkeiten übertragen, mindestens in EG 7 eingruppiert sind.

Stein des Anstoßes war in der Praxis die Formulierung „weisungsbefugt“, die von manchen Arbeitgebern vor Ort zum Anlass genommen wurde, den Kreis der Beschäftigten zu stark einzugrenzen, indem sie den Begriff der Weisungsbefugnis am geschäftsführenden Pfarramt festmachte.

Um dies klarer zu fassen, hat die Arbeitsrechtliche Kommission in ihrer Sitzung vom 19.02.2021 nun die Formulierung geändert und normiert, dass

„Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die mindestens zwei Pfarrämter betreuen, unabhängig davon, ob es sich hierbei gemäß der Kirchengemeindeordnung (KGO) um das geschäftsführende Pfarramt handelt.“

mindestens in EG 7 einzugruppieren sind. Auf den Begriff der Weisungsbefugnis wurde bewusst verzichtet. Es genügt, wenn Beschäftigte zwei Pfarrämter betreuen. Ob es sich jeweils um das geschäftsführende Pfarramt handelt oder nicht ist nicht relevant. Dies gilt rückwirkend zum 1. Oktober 2019. Anträge, die bereits abgelehnt worden sind, sind auf der Grundlage der Änderung nochmals von Amts wegen neu zu prüfen. Für Beschäftigte, die bereits aufgrund der bisherigen Regelung höhergruppiert wurden, wurde folgende Besitzstandsregelung in die Anlage 1.2.2 zur KAO aufgenommen:

In der Protokollnotiz (AR-Ü) zu den §§ 29 bis 29 c Nr. 1 c) wird folgender Buchstabe ee) angefügt:


„ee) Beschäftigte, die im Rahmen der Überleitung einen Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der Protokollnotiz Nr. 7 des VGP 60 in der durch die Arbeitsrechtliche Kommission am 19. Juli 2019 beschlossenen alten Fassung gestellt haben und dieser bis zum 31.12.2020 positiv beschieden worden ist, erhalten in der Entgeltgruppe 7 Besitzstand. Es erfolgt keine nachträgliche Herabgruppierung.“

Vergütungsgruppenplan 30

II.) Eine weitere von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Änderung betrifft den Vergütungsgruppenplan 30. Hier wurden ebenfalls Rückmeldungen aus der Praxis aufgegriffen.

Zum einen zeigte sich, dass die Eingruppierungsregelungen für Küchenleitungen nicht passgenau sind für Beschäftigte als Küchenleitung in einem Waldheim, wenn der Einsatz ausschließlich für die Dauer einer Freizeit (einschließlich Vor- und Nacharbeit) erfolgt.

Für diese Beschäftigtengruppe wurden nun in den Vergütungsgruppenplan 30 nachträglich Fallgruppen eingefügt. Hier liegt das Eingruppierungsspektrum nun zwischen EG 5 und EG 8. Die konkrete Höhe der Eingruppierung hängt von verschiedenen Faktoren ab (mit oder ohne Verantwortung für das Hygienemanagement/ Anzahl der Essen pro Mahlzeit/ eigene Herstellung der Hauptkomponenten der täglichen Verpflegung vor Ort oder Anlieferung). Auch hier gibt es die Möglichkeit fehlende Ausbildung durch Berufserfahrung zu kompensieren und dadurch aus der EG 5 in höhere Entgeltgruppen aufzusteigen. Hierzu wurde die Protokollnotiz Nr. 5 zum Vergütungsgruppenplan 30 wie folgt erweitert:

 „Bei Beschäftigten in der Tätigkeit als Küchenleitung in einem Waldheim, wenn der Einsatz ausschließlich für die Dauer einer Freizeit (einschließlich Vor- und Nacharbeit) erfolgt, wird je geleisteter Freizeitwoche eine einschlägige Berufserfahrung von zwei Monaten anerkannt.“

Eine weitere Änderung im VGP 30 betrifft den Sonderfall, dass Beschäftigte neben der Reinigung einer Kindertagesstätte als einzige weitere Tätigkeit die Aufgabe als Spülhilfe in derselben Einrichtung übernehmen. Nach der Definition in Protokollnotiz Nr. 3 zum Vergütungsgruppenplan 30 würde es sich hierbei dem Wortlaut nach eigentlich um eine Mischtätigkeit handeln, die der Hauswirtschaft zuzurechnen ist. In einem neuen zweiten Satz der Protokollnotiz Nr. 3 wurde nun geregelt, dass in diesem Sonderfall abweichend von den allgemeinen Grundsätzen eine Eingruppierung im Bereich Reinigung erfolgt. Bei diesem konkret benannten Ausnahmefall handelt es sich um eine abschließende Regelung, die nicht auf andere Bereiche übertragbar ist.

Die o.g. Änderungen des VGP 30 treten rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft.

neue Anlage 2.1.3 zur KAO

III.) Es gibt eine neue Anlage 2.1.3 zur KAO: es ist die „Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen“. Hierbei handelt es sich um die nahezu unveränderte Übernahme des neuen Tarifvertrags für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD). Die Abweichungen von der tariflichen Regelung beschränken sich auf die Verlängerung der Ausschlussfrist von 6 Monaten auf die bei uns üblichen 12 Monate sowie die Anpassung der Berechnungsgrundlage für Sonderformen der Arbeit. Die neue Anlage 2.1.3 zur KAO tritt in Kraft mit Wirkung ab 1. April 2021.

IV.) Nur der Vollständigkeit halber sollen noch die in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 19. Februar 2021 beschlossenen Änderungen der Anlage 2.1.1 zur KAO erwähnt werden. Hierbei handelt es lediglich um aus dem öffentlichen Dienst übernommene kleinere redaktionelle Änderungen der Regelungen für Schüler/innen und Auszubildende.

Die vollständigen Beschlusstexte finden Sie wie immer auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission: (https://www.ak-wuerttemberg.de/die-kommission-und-ihre-ausschuesse/beschluesse-ak/)

Bitte beachten Sie auch die Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates zu den o.g. Beschlüssen, die zeitnah veröffentlicht werden.

Vorsitz der Einigungsstelle (MVG) gewählt

Wichtig und berichtenswert ist außerdem, dass in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 19. Februar 2021 Herr Richter Dr. Christian Wörl zum Vorsitzenden und Herr Richter Julius Ibes zum stellvertretenden Vorsitzenden der neuen Einigungsstelle nach dem MVG.Württemberg (vgl. § 36a bis 36f MVG.Württemberg) gewählt wurden, die damit eingesetzt ist.