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14. Oktober 2022

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Am 14.10.2022 hat die Arbeitsrechtliche Kommission für Landeskirche und Diakonie Württemberg (AK) für den Bereich der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) die sechste Änderung 2022 der KAO beschlossen. Sie enthält rückwirkend zum 1.8.2022 die Eingruppierung der Beschäftigten, die von der praxisintegrierten Ausbildung (PIA) kommen, in Stufe 2 und die Verlängerung des TV Flex AZ (Anlage 1.6.2 zur KAO) für Beschäftigte, die bis 31.12.2023 die tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder flexible Altersarbeitszeit vor dem 1.1.2024 begonnen hat.  Sie tritt am 1.12.2022 in Kraft.

Auch die siebte Änderung der KAO 2022 wurde beschlossen. In ihr geht es um Änderungen an der Entgeltordnung. Die Vergütungsgruppenpläne (VGP) 02, 15 a, 24 und 27 werden aufgehoben. In den Vorbemerkungen werden redaktionell die Worte „VGP 01 und 02“ durch „VGP 01“ ersetzt. Der VGP 01 bildet die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale aus dem TVöD VKA ab. Zwei Ausnahmen gibt es: Die Grundeingruppierung mit abgeschlossener Berufsausbildung ist in der KAO die Entgeltgruppe (EG) 6, im TVöD EG 5; die Grundeingruppierung für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung ist die EG 9c statt der EG 9b im TVöD. Zum VGP 01 wurde die Übergangsregelung beschlossen.

Im VGP 15 für die Bildungsarbeit werden die durch die Pandemie geprägten Jahre 2020 bis 2022 für die Betrachtung der Unterrichtseinrichtungen ausgespart. Größere Änderungen gab es beim VGP 25 (Beschäftigte im Sozialdienst). Die Systematik wurde den anderen VGP angeglichen. Neu wurde eine Eingruppierung für Beschäftigte im Sozialdienst mit dreijähriger pädagogischer Ausbildung aufgenommen. Bei der Eingruppierung der Leitungen von Fachbereichen wurde die Zahl der unterstellten Beschäftigten nach unten korrigiert. Der Katalog der dem Studium der sozialen Arbeit gleichgestellten Studienabschlüsse wurde erheblich erweitert.

Im VGP 31 wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt.

Im VGP 60 wurde die Grundeingruppierung für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung von der EG 9 b in die EG 9 c geändert. Für Beschäftigte in EG 10 und 11, die schon in der entsprechenden EG eingruppiert waren und zusätzlich Leitungsfunktion übernehmen, wurde eine Zulage beschlossen. Einige spezielle Leitungen von Geschäftsstellen im Oberkirchenrat wurden in EG 13 neu eingruppiert.

Die siebte Änderung der KAO 2022 tritt am 1.1.2023 in Kraft.